Verwaltungsgerichtshof
21.10.1981
2231/80
Es gehört zum Tatbild im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950, ob dem Bestraften die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Paragraph 52, Ziffer 13, b oder die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Parken verboten" nach Paragraph 52, Ziffer 13 a, StVO zum Vorwurf gemacht wird, weshalb die Auswechslung dieser Tatbilder außerhalb der Verjährungsfrist unzulässig ist.