Eine selbständige Tätigkeit, die, wenn dies auch im Einzelfall nicht der Beweggrund für ihre Ausübung sein mag, regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führt, ist, sofern dieser Erfolg nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 Z 3 lit b ASVG anzusehen (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957). Jagdpächter sind als selbständige Erwerbstätige in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 8 Abs 1 Z 3 lit b ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.Eine selbständige Tätigkeit, die, wenn dies auch im Einzelfall nicht der Beweggrund für ihre Ausübung sein mag, regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führt, ist, sofern dieser Erfolg nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ASVG anzusehen (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957). Jagdpächter sind als selbständige Erwerbstätige in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.