Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1981

Geschäftszahl

0151/80

Rechtssatz

Das Mitglied einer Fischereigesellschaft ist, auch wenn es die ihn treffenden Verpflichtungen durch andere Personen erfüllen läßt und unabhängig von seinen subjektiven Beweggründen, unfallversicherungspflichtig.