Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1981

Geschäftszahl

0151/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0073/59 E 6. Dezember 1961 VwSlg 5682 A/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Eine selbständige Tätigkeit, die, wenn dies auch im Einzelfall nicht der Beweggrund für ihre Ausübung sein mag, regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führt, ist, sofern dieser Erfolg nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ASVG anzusehen (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957). Jagdpächter sind als selbständige Erwerbstätige in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert.