Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2348/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2348/79

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1156/78 E 21. November 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt kein Widerspruch zum Gesetzessinn vor, wenn die Behörde bei der Auswahl zwischen den Bewerbern um die Taxikonzession dem Pächter einer Taxikonzession, der eine Praxis als TaxiLENKER nicht nachzuweisen vermag, gegenüber dem Pächter, der einen solchen Nachweis erbringt, und gegenüber dem nichtselbständig tätigen Taxilenker die schlechtere Stellung gibt. (Hinweis auf E vom 14.9.1977, 0030/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002348.X01

Im RIS seit

22.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002348_19801121X01

Rechtssatz für 2348/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2348/79

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1304/78 E 28. Juni 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht an die von der Unterinstanz getroffenen Feststellungen gebunden; sie hat ihrer Entscheidung den ihrer Überzeugung nach maßgebenden Sachverhalt zugrunde zu legen und erforderlichenfalls das Ermittlungsverfahren - gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 - zu ergänzen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002348.X02

Im RIS seit

22.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002348_19801121X02

Rechtssatz für 2348/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2348/79

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0240/67 E 17. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass der Umfang des Bedarfes nach einem Taxigewerbe (hier in Wien) als unbestimmte Größe nicht mit mathematischer Sicherheit erfasst werden kann, sondern lediglich eine Schätzung möglich ist (Hinweis E 15.6.1965, 822/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002348.X03

Im RIS seit

22.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002348_19801121X03

Rechtssatz für 2348/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2348/79

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 5

Stammrechtssatz

Von einer vollen Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes kann nur dann die Rede sein, wenn innerhalb der bei Bedachtnahme auf alle jeweils in Betracht kommenden Umstände gegebenen Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002348.X04

Im RIS seit

22.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002348_19801121X04

Rechtssatz für 2348/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2348/79

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1066/78 E 9. Juli 1980 VwSlg 10206 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde während der Anhängigkeit des Konzessionsansuchens des Bfrs, das der Landeshauptmann im Instanzenzug abwies, an andere Bewerber die Konzession - sei es durch den Landeshauptmann selbst, sei es durch den Bundesminister für Verkehr oder die Bezirksverwaltungsbehörde - erteilt, dann hat der Bfr ungeachtet der Verneinung des Bedarfes insoweit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession, als ein Vergleich mit den anderen (ehemaligen) Bewerbern ergibt, daß sein Ausschluß dem Ergebnis nach, gemessen am Sinn des Gesetzes, zu Unrecht erfolgt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002348.X05

Im RIS seit

22.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002348_19801121X05