Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Geschäftszahl

2348/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1304/78 E 28. Juni 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht an die von der Unterinstanz getroffenen Feststellungen gebunden; sie hat ihrer Entscheidung den ihrer Überzeugung nach maßgebenden Sachverhalt zugrunde zu legen und erforderlichenfalls das Ermittlungsverfahren - gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 - zu ergänzen.