Verwaltungsgerichtshof
21.11.1980
2348/79
GRS wie 1304/78 E 28. Juni 1979 RS 1
Die Berufungsbehörde ist nicht an die von der Unterinstanz getroffenen Feststellungen gebunden; sie hat ihrer Entscheidung den ihrer Überzeugung nach maßgebenden Sachverhalt zugrunde zu legen und erforderlichenfalls das Ermittlungsverfahren - gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 - zu ergänzen.