Verwaltungsgerichtshof
21.11.1980
2348/79
GRS wie 0240/67 E 17. Jänner 1968 RS 2
Ausführungen dahingehend, dass der Umfang des Bedarfes nach einem Taxigewerbe (hier in Wien) als unbestimmte Größe nicht mit mathematischer Sicherheit erfasst werden kann, sondern lediglich eine Schätzung möglich ist (Hinweis E 15.6.1965, 822/63).