Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Geschäftszahl

2348/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0240/67 E 17. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass der Umfang des Bedarfes nach einem Taxigewerbe (hier in Wien) als unbestimmte Größe nicht mit mathematischer Sicherheit erfasst werden kann, sondern lediglich eine Schätzung möglich ist (Hinweis E 15.6.1965, 822/63).