Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1980

Geschäftszahl

2348/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1156/78 E 21. November 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Es liegt kein Widerspruch zum Gesetzessinn vor, wenn die Behörde bei der Auswahl zwischen den Bewerbern um die Taxikonzession dem Pächter einer Taxikonzession, der eine Praxis als TaxiLENKER nicht nachzuweisen vermag, gegenüber dem Pächter, der einen solchen Nachweis erbringt, und gegenüber dem nichtselbständig tätigen Taxilenker die schlechtere Stellung gibt. (Hinweis auf E vom 14.9.1977, 0030/77)