Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sprach mit dem Straferkenntnis vom 17. April 1978 aus, der Beschwerdeführer "ändert ohne die erforderliche Genehmigung durch die Errichtung einer Halle zum Abstellen und zur Reparatur von betriebseigenen Lastkraftwagen und Baumaschinen die genehmigte Betriebsanlage eines Garagengebäudes mit Betriebswerkstätte im Standort B, Grundparzelle Nr. nn, KG. X, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, begangen". Gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (bzw. eine Ersatzarreststrafe von zehn Tagen) verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses schilderte die Behörde das Tatgeschehen im wesentlichen wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sprach mit dem Straferkenntnis vom 17. April 1978 aus, der Beschwerdeführer "ändert ohne die erforderliche Genehmigung durch die Errichtung einer Halle zum Abstellen und zur Reparatur von betriebseigenen Lastkraftwagen und Baumaschinen die genehmigte Betriebsanlage eines Garagengebäudes mit Betriebswerkstätte im Standort B, Grundparzelle Nr. nn, KG. römisch zehn, und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, begangen". Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (bzw. eine Ersatzarreststrafe von zehn Tagen) verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses schilderte die Behörde das Tatgeschehen im wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe um die Genehmigung der Änderung der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. Oktober 1965 genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung eines Zubaues angesucht. Die Genehmigung sei noch nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch inzwischen mit der Errichtung des Zubaues begonnen.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Salzburg mit dem Bescheid vom 4. September 1978 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Begründend führte die Behörde zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen - der Beschwerdeführer wendete im wesentlichen ein, es sei eine Änderung der Betriebsanlage nicht gegeben, weil die neue Anlage noch nicht fertig eingerichtet und noch nicht in Betrieb genommen sei - aus, es seien die Genehmigungsvoraussetzungen für die Änderung einer Betriebsanlage gemäß dem § 81 GewO 1973 keine anderen als jene, an die das Gesetz die Errichtung einer Anlage knüpfe. § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 enthalte nicht einen, sondern zwei strafbare Tatbestände (arg. ändert oder betreibt). Wer somit neben der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage diese auch noch betreibe, begehe eine weitere Verwaltungsübertretung. Es sei richtig, daß eine Baubewilligung nicht von einer gewerbebehördlichen Genehmigung abhängig sei. Umgekehrt könne auch eine beantragte gewerbebehördliche Genehmigung allein unter Berufung auf eine allfällige Abweisung der Baubewilligung nicht versagt werden. Es sei vielmehr so, daß für alle baubewilligungspflichtigen Anlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 bzw. des § 81 GewO 1973 - wie es hier der Fall sei - genehmigungspflichtig seien, neben der gewerbebehördlichen Genehmigung auch die Baubewilligung erforderlich sei.Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Salzburg mit dem Bescheid vom 4. September 1978 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge. Begründend führte die Behörde zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen - der Beschwerdeführer wendete im wesentlichen ein, es sei eine Änderung der Betriebsanlage nicht gegeben, weil die neue Anlage noch nicht fertig eingerichtet und noch nicht in Betrieb genommen sei - aus, es seien die Genehmigungsvoraussetzungen für die Änderung einer Betriebsanlage gemäß dem Paragraph 81, GewO 1973 keine anderen als jene, an die das Gesetz die Errichtung einer Anlage knüpfe. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 enthalte nicht einen, sondern zwei strafbare Tatbestände (arg. ändert oder betreibt). Wer somit neben der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage diese auch noch betreibe, begehe eine weitere Verwaltungsübertretung. Es sei richtig, daß eine Baubewilligung nicht von einer gewerbebehördlichen Genehmigung abhängig sei. Umgekehrt könne auch eine beantragte gewerbebehördliche Genehmigung allein unter Berufung auf eine allfällige Abweisung der Baubewilligung nicht versagt werden. Es sei vielmehr so, daß für alle baubewilligungspflichtigen Anlagen, die im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, bzw. des Paragraph 81, GewO 1973 - wie es hier der Fall sei - genehmigungspflichtig seien, neben der gewerbebehördlichen Genehmigung auch die Baubewilligung erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm - und seiner Ehegattin - mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. September 1967 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Betriebsgebäude erteilt worden. Auf Grund dieser rechtskräftigen Baubewilligung sei mit der "Bauführung für das Gebäude" begonnen worden. In der Gewerbeordnung sei keine Bestimmung enthalten, daß mit der Ausführung eines baubehördlich genehmigten Objektes erst dann begonnen werden dürfe, wenn auch die gewerberechtliche Genehmigung vorliege. Die Baubewilligung sei auch nicht aufschiebend bedingt oder abhängig von einer gewerberechtlichen Bewilligung erteilt worden. Es handle sich um einen vollkommen selbständigen Bescheid, der zur Errichtung des Gebäudes berechtige. Die belangte Behörde gehe von der offenbar irrigen Meinung aus, daß bereits durch die Errichtung eines Gebäudes, welches für eine Betriebsanlage bestimmt sei, eine Änderung einer bestehenden genehmigten Betriebsanlage eintrete. Die bloße Errichtung des Gebäudes habe aber auf den Umfang und die Art des Betriebes überhaupt keinen Einfluß, sondern es erfolge der Betrieb im gleichen genehmigten Umfang wie bisher. Ein im Bau befindliches Gebäude könne selbstverständlich nicht in einen Betrieb einbezogen werden.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81). Im § 81 GewO 1973 lautet der erste Satz: "Wird eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen."Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,). Im Paragraph 81, GewO 1973 lautet der erste Satz: "Wird eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen."
Wie der Wortlaut dieser Bestimmungen in ihrem Zusammenhang klar erkennen läßt, erfaßt § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 mit dem Tatbestandsmerkmal "ändert" jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte "Einrichtung" (§ 74 Abs. 1 GewO 1973) verändernde Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage, durch die sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergeben können. Unter diesen Voraussetzungen unterliegt daher auch die Errichtung eines Neu- oder Zubaues der Genehmigungspflicht. Eine Änderung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 liegt weiters, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, schon dann vor, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit begonnen wird. Mit dem angeführten Tatbestand wird nämlich sowohl die Änderung der genehmigten Betriebsanlage als auch der Betrieb der geänderten Betriebsanlage unter Strafsanktion gestellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, daß das Verfahren betreffend (die Änderung von) Betriebsanlagen, wie sich insbesondere aus den Verfahrensbestimmungen der §§ 353 und 354 GewO 1973 ergibt, ein Projekt zum Gegenstand hat. Die behördliche Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen (§§ 77 bzw. 81 GewO 1973) vorliegen, hat sich daher nicht etwa nur auf "Maschinen und Geräte" (vgl. § 74 Abs. 2 GewO 1973), sondern auch auf die Baulichkeiten der gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1 GewO 1973) zu erstrecken.Wie der Wortlaut dieser Bestimmungen in ihrem Zusammenhang klar erkennen läßt, erfaßt Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 mit dem Tatbestandsmerkmal "ändert" jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte "Einrichtung" (Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973) verändernde Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage, durch die sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergeben können. Unter diesen Voraussetzungen unterliegt daher auch die Errichtung eines Neu- oder Zubaues der Genehmigungspflicht. Eine Änderung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 liegt weiters, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, schon dann vor, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit begonnen wird. Mit dem angeführten Tatbestand wird nämlich sowohl die Änderung der genehmigten Betriebsanlage als auch der Betrieb der geänderten Betriebsanlage unter Strafsanktion gestellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, daß das Verfahren betreffend (die Änderung von) Betriebsanlagen, wie sich insbesondere aus den Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 353, und 354 GewO 1973 ergibt, ein Projekt zum Gegenstand hat. Die behördliche Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen (Paragraphen 77, bzw. 81 GewO 1973) vorliegen, hat sich daher nicht etwa nur auf "Maschinen und Geräte" vergleiche , Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973), sondern auch auf die Baulichkeiten der gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973) zu erstrecken.
Unbestritten ist, daß durch die in Rede stehende Baulichkeit eine genehmigte Betriebsanlage im Sinne des § 81 GewO 1973 geändert werden soll. Der Beschwerdeführer bedurfte somit außer der - hier nicht rechtserheblichen - Baubewilligung zur Aufführung der Baulichkeit, und zwar schon für den Beginn der Bauführung, auch der (rechtskräftigen) gewerbebehördlichen Genehmigung, die aber - auch dies ergibt sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen selbst - zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen ist.Unbestritten ist, daß durch die in Rede stehende Baulichkeit eine genehmigte Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, GewO 1973 geändert werden soll. Der Beschwerdeführer bedurfte somit außer der - hier nicht rechtserheblichen - Baubewilligung zur Aufführung der Baulichkeit, und zwar schon für den Beginn der Bauführung, auch der (rechtskräftigen) gewerbebehördlichen Genehmigung, die aber - auch dies ergibt sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen selbst - zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Nach § 44 a VStG 1950 hat der Spruch (des Straferkenntnisses) zu enthalten: "a) die als erwiesen angenommene Tat".Nach Paragraph 44, a VStG 1950 hat der Spruch (des Straferkenntnisses) zu enthalten: "a) die als erwiesen angenommene Tat".
Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1974, Zl. 382/72; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen). Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Tatzeit als Element der - als erwiesen angenommenen - Tat wesensmäßig nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen kann. Da die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt ist, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln (vgl. - u.a. - die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1973, Zl. 297/73, und vom 11. Dezember 1974, Zl. 1395/74), kann weiters die als erwiesen angenommene Tatzeit keinesfalls über den Zeitpunkt der Fällung des Bescheides der Erstbehörde hinausreichen; für ein zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz - selbst festgestelltermaßen - noch andauerndes Verhalten des Beschuldigten gilt nichts anderes.Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1974, Zl. 382/72; auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen). Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Tatzeit als Element der - als erwiesen angenommenen - Tat wesensmäßig nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen kann. Da die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt ist, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln vergleiche , - u.a. - die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1973, Zl. 297/73, und vom 11. Dezember 1974, Zl. 1395/74), kann weiters die als erwiesen angenommene Tatzeit keinesfalls über den Zeitpunkt der Fällung des Bescheides der Erstbehörde hinausreichen; für ein zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz - selbst festgestelltermaßen - noch andauerndes Verhalten des Beschuldigten gilt nichts anderes.
Im vorliegenden Fall ist im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz - mit diesem wurde ohne nähere Zeitangabe ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer seine Betriebsanlage "ändert" - weder der Beginn noch das Ende der Tatzeit angeführt worden. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Spruch des Straferkenntnisses - durch Abweisung der Berufung - bestätigt wird, war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Im vorliegenden Fall ist im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz - mit diesem wurde ohne nähere Zeitangabe ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer seine Betriebsanlage "ändert" - weder der Beginn noch das Ende der Tatzeit angeführt worden. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Spruch des Straferkenntnisses - durch Abweisung der Berufung - bestätigt wird, war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976) in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,) in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 15. März 1979