Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Geschäftszahl

2932/78

Rechtssatz

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 erfaßt mit dem Tatbestandsmerkmal "ändert" jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage, durch die sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergeben können. Eine "Änderung" liegt schon dann vor, wenn mit der Errichtung der -

zur gewerblichen Betriebsablage gehörenden - Baulichkeit begonnen wird. Die behördliche Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, hat sich nicht etwa nur auf "Maschinen und Geräte" (Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973), sondern auch auf die Baulichkeiten der gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973) zu erstrecken.