Verwaltungsgerichtshof
15.03.1979
2932/78
Die Berufungsbehörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln (Hinweis E 20.9.1973, 029/73, E 11.12.1974, 1395/74; vergleiche E 27.1.1966, 0787/65 rsb). Es kann daher die als angenommene Tatzeit keinesfalls über den Zeitpunkt der Fällung des Bescheides der Erstbehörde hinausreichen, für ein zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz noch andauerndes Verhalten des Beschuldigten gilt nichts anderes (hier wurde im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz ohne nähere Zeitangabe ausgesprochen, der Bfr "ändere" seine Betriebsanlage, ohne daß Beginn und Ende der Tatzeit angeführt wurden. Die Berufungsbehörde gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobener Berufung keine Folge und vertrat die Auffassung, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO enthalte nicht einen, sondern zwei strafbare Tatbestände (arg "ändert" oder "betreibt"), sodaß der, der neben der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage diese auch noch betreibe, eine weitere Verwaltungsübertretung begehe).