Es ist ausgeschlossen, daß der Lenker eines Fahrzeuges in einer zu einer bestimmten Zeit für ihn gegebenen Situation zugleich der Verpflichtung nach § 7 Abs 1 und jener nach § 7 Abs 2 StVO unterliegt. Entweder "erfordert die Verkehrssicherheit" das Verhalten im Sinne des § 7 Abs 2 StVO, dann hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; oder die Verkehrssicherheit macht diese Fahrweise nicht erforderlich, dann ist vom Lenker die Fahrweise im Sinne des § 7 Abs 1 StVO zu erwarten, die unter anderem durch die Zumutbarkeit unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gekennzeichnet ist. (Hier: Ausführung in der Begründung des Bescheides sowohl zum Tatbild des Abs 1 sowie des Abs 2 des § 7 StVO, daher Aufhebung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchslosigkeit der Begründung nach § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965)Es ist ausgeschlossen, daß der Lenker eines Fahrzeuges in einer zu einer bestimmten Zeit für ihn gegebenen Situation zugleich der Verpflichtung nach Paragraph 7, Absatz eins und jener nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO unterliegt. Entweder "erfordert die Verkehrssicherheit" das Verhalten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, StVO, dann hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; oder die Verkehrssicherheit macht diese Fahrweise nicht erforderlich, dann ist vom Lenker die Fahrweise im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, StVO zu erwarten, die unter anderem durch die Zumutbarkeit unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gekennzeichnet ist. (Hier: Ausführung in der Begründung des Bescheides sowohl zum Tatbild des Absatz eins, sowie des Absatz 2, des Paragraph 7, StVO, daher Aufhebung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchslosigkeit der Begründung nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965)