Antragsbedürftige Verwaltungsakte dürfen von der Behörde nicht von Amts wegen gesetzt werden; geschieht es dennoch, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
In Angelegenheiten die zum selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, kommt der Aufsichtsbehörde lediglich eine Kontrolle, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung in der Sache selbst zu.