Der Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 erfaßt auch den Fall, in dem eine vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der GewO 1859 genehmigungspflichtig war und nach der GewO 1973 genehmigungspflichtig ist, ohne Genehmigung betrieben wird.Der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 erfaßt auch den Fall, in dem eine vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der GewO 1859 genehmigungspflichtig war und nach der GewO 1973 genehmigungspflichtig ist, ohne Genehmigung betrieben wird.