Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Geschäftszahl

1966/77

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat ohne Bindung an einen Baubewilligungs- oder Benützungsbewilligungsbescheid der Baubehörde nach den Vorschriften der Gewerbeordnung jene Maßnahmen zu treffen, die dem Umstand entspringen, daß die Räumlichkeiten (einer gewerblichen Betriebsanlage) dem Gewerbebetrieb dienen (Hinweis auf E des VwGH vom 16.10.1972, Zl. 0522/68, VwSlg 8297/A, sowie E des VfGH vom 19.3.1956, Slg 2977, 3.7.1965, Slg. 5024)