Verwaltungsgerichtshof
15.03.1979
1966/77
Ausführungen darüber, daß ein Bescheid (hier des Magistrates Graz), mit dem eine Gastgewerbekonzession - hier unter Berufung auf Paragraph 18, Absatz 3 und 54 Absatz 2, GewO 1859 - erweitert wurde, über die rechtlichen Interessen der Nachbarn nicht abgesprochen hat und somit die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung (hier für eine Kegelbahn) nicht ersetzt.