Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)- wirtschaftlicher Betrieb iSd B-PVG geführt wird, kommt es lediglich auf das Außenverhältnis, d.h. darauf an, wer auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (Hinweis VwGH E 11.10.1961, VwSlg 5644 A/1961, 2965/54 zu § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 2 LZVG; VwGH 9.11.1979, 751, 752/78). Wer nur aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht. Durch einen Pachtvertrag wird eine solche Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirkt.Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)- wirtschaftlicher Betrieb iSd B-PVG geführt wird, kommt es lediglich auf das Außenverhältnis, d.h. darauf an, wer auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (Hinweis VwGH E 11.10.1961, VwSlg 5644 A/1961, 2965/54 zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, LZVG; VwGH 9.11.1979, 751, 752/78). Wer nur aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht. Durch einen Pachtvertrag wird eine solche Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirkt.