Die Beschwerdeführerin beantragte am 3. Dezember 1974 die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in A, deren Standort folgendes Gebiet umfassen solle: Stadtgebiet von A südlich der Westbahntrasse, nördlich begrenzt von der Westbahntrasse vom S Weg Nr. 1 in Richtung Osten bis F-straße-R straße beiderseits, in Weiterverfolgung südlich Fr-straße beidseitig bis G-dorf, Y-fluß, gedachte Linie über Y-fluß, W-ring Nr. 48, W-straße, westliche Begrenzung B-straße, K-straße Y aufwärts bis S Weg.
Gegen dieses Konzessionsansuchen erhob die Inhaberin und Konzessionärin der in A betriebenen öffentlichen Apotheke „Z“, Mag.pharm. L C M, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 10 und 48 Abs. 2 des Apothekengesetzes (ApG), RGBl. Nr. 5/1907, Einspruch. In dessen Ausführung nahm sie zunächst für das Verfahren für sich volle Parteistellung mit der Begründung in Anspruch, daß der Standort der von ihr betriebenen Apotheke - den dem Mag.pharm. F G dem Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zuerkannten Standort ausgenommen - das Gebiet der Katastralgemeinde A umfasse. Zur Bedarfsfrage führte die Mitbeteiligte im wesentlichen aus, daß keiner der in A tätigen Ärzte in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Standort seinen Ordinationssitz habe und es sich überdies um ein nur dünn besiedeltes Gebiet handle. Außer einem Schulzentrum befinde sich in Richtung Süden noch ein Altersheim und noch weiter südlich eine Viehversteigerungshalle. Ansonsten seien in diesem Gebiet nur Sportzentren, nämlich das Fußballstadion, ein Hallenbad und ein Reitstall untergebracht. Die bestehenden Apotheken seien von dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Standort aus leicht und bequem zu erreichen. Daß die Nordgrenze des Standortes von der W-trasse gebildet werden solle, ändere daran nichts, da der Bevölkerung mehrere Möglichkeiten zur Überquerung der Trasse offenstünden. Zur Frage, ob und inwieweit die Errichtung der von der Beschwerdeführerin ins Auge gefaßten neuen öffentlichen Apotheke eine Gefahr für die Existenzfähigkeit der von der Mitbeteiligten betriebenen Apotheke bedeuten würde, führte Mag. M aus, daß A einschließlich der eingemeindeten Ortschaften 22.000 Einwohner zähle und für die Versorgung dieser Personen drei Apotheken zur Verfügung stünden, sodaß auf eine Apotheke etwas mehr als 7.000 Kunden kämen. Dieser Kundenkreis reiche gerade noch aus, um die Existenzgrundlage für drei Apotheken einigermaßen zu sichern. Von besonderer Bedeutung sei aber der Umstand, daß die Stadt A in unmittelbarer Nähe der W-trasse ein Ärztezentrum errichte. Nach Fertigstellung des Baues sollten die Fachärzte von ihren Ordinationen abgesiedelt und im Ärztezentrum untergebracht werden. Die ebenerdig gelegenen Räume seien bereits so ausgestattet, daß darin jederzeit eine Apotheke untergebracht werden könne. Käme es dort oder in unmittelbarer Nähe des Ärztezentrums tatsächlich zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, so fiele damit der größte Teil der sich auf teurere Spezialpräparate beziehenden Facharztrezepte zur Expedition der von der Mitbeteiligten betriebenen Apotheke „Z“ weg, was mit Sicherheit deren Existenzvernichtung bedeuten würde.Gegen dieses Konzessionsansuchen erhob die Inhaberin und Konzessionärin der in A betriebenen öffentlichen Apotheke „Z“, Mag.pharm. L C M, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, unter Bezugnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 10 und 48 Absatz 2, des Apothekengesetzes (ApG), RGBl. Nr. 5 aus 1907,, Einspruch. In dessen Ausführung nahm sie zunächst für das Verfahren für sich volle Parteistellung mit der Begründung in Anspruch, daß der Standort der von ihr betriebenen Apotheke - den dem Mag.pharm. F G dem Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zuerkannten Standort ausgenommen - das Gebiet der Katastralgemeinde A umfasse. Zur Bedarfsfrage führte die Mitbeteiligte im wesentlichen aus, daß keiner der in A tätigen Ärzte in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Standort seinen Ordinationssitz habe und es sich überdies um ein nur dünn besiedeltes Gebiet handle. Außer einem Schulzentrum befinde sich in Richtung Süden noch ein Altersheim und noch weiter südlich eine Viehversteigerungshalle. Ansonsten seien in diesem Gebiet nur Sportzentren, nämlich das Fußballstadion, ein Hallenbad und ein Reitstall untergebracht. Die bestehenden Apotheken seien von dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Standort aus leicht und bequem zu erreichen. Daß die Nordgrenze des Standortes von der W-trasse gebildet werden solle, ändere daran nichts, da der Bevölkerung mehrere Möglichkeiten zur Überquerung der Trasse offenstünden. Zur Frage, ob und inwieweit die Errichtung der von der Beschwerdeführerin ins Auge gefaßten neuen öffentlichen Apotheke eine Gefahr für die Existenzfähigkeit der von der Mitbeteiligten betriebenen Apotheke bedeuten würde, führte Mag. M aus, daß A einschließlich der eingemeindeten Ortschaften 22.000 Einwohner zähle und für die Versorgung dieser Personen drei Apotheken zur Verfügung stünden, sodaß auf eine Apotheke etwas mehr als 7.000 Kunden kämen. Dieser Kundenkreis reiche gerade noch aus, um die Existenzgrundlage für drei Apotheken einigermaßen zu sichern. Von besonderer Bedeutung sei aber der Umstand, daß die Stadt A in unmittelbarer Nähe der W-trasse ein Ärztezentrum errichte. Nach Fertigstellung des Baues sollten die Fachärzte von ihren Ordinationen abgesiedelt und im Ärztezentrum untergebracht werden. Die ebenerdig gelegenen Räume seien bereits so ausgestattet, daß darin jederzeit eine Apotheke untergebracht werden könne. Käme es dort oder in unmittelbarer Nähe des Ärztezentrums tatsächlich zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke, so fiele damit der größte Teil der sich auf teurere Spezialpräparate beziehenden Facharztrezepte zur Expedition der von der Mitbeteiligten betriebenen Apotheke „Z“ weg, was mit Sicherheit deren Existenzvernichtung bedeuten würde.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte Bezirkshauptmannschaft Amstetten gab mit Bericht vom 19. Februar 1975 bekannt, daß das Stadtgebiet von A einschließlich des Stadtteiles P-bach, nördlich der Bundesstraße Nr. 1, 14.473 Einwohner umfasse. Auf diesen Personenkreis entfielen zwei öffentliche Apotheken, sieben praktische Ärzte und 17 Fachärzte. Der für die geplante Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in Betracht kommende Stadtteil, der das Gebiet südlich der Westbahn einschließe, umfasse derzeit 6.303 Einwohner. In einer ergänzenden Äußerung vom 3. März 1975 vertrat die Bezirkshauptmannschaft den Standpunkt, daß für den Fall einer Errichtung der projektierten neuen öffentlichen Apotheke in unmittelbarer Umgebung des: Ärztezentrums eine Konzentrierung von drei Apotheken im Zentrum des A Ortsgebietes gegeben sein werde, da die Entfernung zu den beiden bereits bestehenden öffentlichen Apotheken lediglich 300 bzw. 400 m betrage. Falls auf Grund der Einwohnerzahlen der Stadt A (mit Ausnahme der Ortsgebiete von M und U-H) der Bedarf nach einer neu zu errichtenden Apotheke überhaupt bejaht werden könne; so wäre zur Vermeidung einer unerwünschten Konzentrierung als nördliche Begrenzung des beantragten Standortes wohl eher die Linie D-straße - S F Straße - H-straße vorzusehen. Dadurch würde vor allem die Versorgung der Bevölkerung südlich der Y (Ortsteil A-dorf) verbessert werden.
Die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich und Burgenland der österreichischen Apothekerkammer wies in ihrer Stellungnahme zu dem Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin darauf hin, daß A (Stadtgebiet) eine Einwohnerzahl von 13.000 aufweise und in diesem Raum bereits zwei öffentliche Apotheken bestünden. Erst durch die Eingemeindung von E, H, M, P, S und U habe sich die Bewohnerzahl A auf 22.000 erhöht. In diesem Gebiet im Süden A sei (in U) seit Dezember 1968 bereits eine (3.) öffentliche Apotheke etabliert. Darüberhinaus bestehe in diesem Raum auch die Anstaltsapotheke des Niederösterreichischen Landeskrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie. Allein im Hinblick auf die Einwohnerzahl (sowohl des engeren Stadtgebietes als auch der eingemeindeten Ortschaften) erscheine der Bedarf an Apotheken in diesem Bereich gedeckt, zumal auch das Einzugsgebiet im Osten durch die öffentliche Apotheke in B, im Norden durch vier ärztliche Hausapotheken, im Westen durch weitere zwei ärztliche Hausapotheken und im Süden ebenfalls durch zwei ärztliche Hausapotheken mit Heilmittelabgabestellen noch zusätzlich reichlich versorgt sei. Durch die Situierung der geplanten Apotheke in unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Ärztezentrums entstünde eine Konzentration von drei öffentlichen Apotheken im Stadtkern, wobei die Entfernung des Zentrums zu den beiden bestehenden Apotheken nur 300 bis 400 m betrage. Von einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln könnte bei Errichtung der von der Beschwerdeführerin angestrebten neuen öffentlichen Apotheke nicht gesprochen werden. Wenn jedoch einmal im südlichen Stadtteil von A, in dem derzeit kein Arzt seinen Ordinationssitz habe, eine starke Erhöhung der Einwohnerzahl eintreten würde, wäre zur Absicherung der Existenz der bereits bestehenden Apotheken bzw. um eine echte Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu erreichen, die Y als nördliche Grenze eines neuen Apothekenstandortes anzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1975 legte die mitbeteiligte Partei dieses Verfahrens die Ablichtung einer Zuschrift der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vom 22. Mai 1975 vor, aus welcher hervorgeht, daß für die Monate Februar, März und April 1975 eine Überprüfung der Gebietszugehörigkeit der Kassenrezepte vorgenommen und hiebei festgestellt worden sei, daß von den insgesamt 12.392 von der Apotheke der Mitbeteiligten expedierten Rezepten 4.471, das sind 35,5 %, dem südlich der W-trasse gelegenen Stadtgebiet von A zuzuordnen sind.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1976 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 ApG ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Behörde erster Instanz aus: Im Stadtgebiet von Amstetten seien ca. 13.000 Personen wohnhaft, von denen ca. je die Hälfte auf die beiden im Stadtkern bestehenden öffentlichen Apotheken entfalle. Diese Apotheken hätten auch die Patienten, die zwar außerhalb des Stadtgebietes wohnen, aber in A niedergelassene Ärzte aufsuchen, mit Medikamenten zu versorgen. Erst durch diese Kundschaft könnten sie Umsätze erzielen, wie sie für einen gutgehenden mittleren Apothekenbetrieb typisch seien. Eine Überlastung der bestehenden Apotheken und eine hiedurch bedingte Mangelhaftigkeit in der Versorgung mit Medikamenten seien nicht hervorgekommen. Die Betriebsstätte der geplanten Apotheke liege von den Betriebsstätten der beiden im Stadtkern liegenden öffentlichen Apotheken nur etwa 300 bis 400 m entfernt. Dadurch entstünde im A Stadtkern auf engstem Raum eine Konzentration von drei öffentlichen Apotheken. Die Ersparnis für Patienten aus dem Bereich des angestrebten Standortes würde sich auf wenige Gehminuten beschränken. Hinzu komme, daß derzeit im Bereich des geplanten Standortes kein Arzt seinen Ordinationssitz habe und die Aufnahme der Ordinationstätigkeit im projektierten Ärztezentrum noch nicht konkret absehbar sei. Hieraus ergebe sich, daß die Errichtung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Apotheke keine derart verbesserte Deckung des Medikamentenbedarfes der Einwohner im geplanten Standort und Einzugsbereich der neuen Apotheke bewirken würde, daß hiedurch die beantragte Konzessionserteilung gerechtfertigt wäre.Mit Bescheid vom 30. Juli 1976 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, ApG ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Behörde erster Instanz aus: Im Stadtgebiet von Amstetten seien ca. 13.000 Personen wohnhaft, von denen ca. je die Hälfte auf die beiden im Stadtkern bestehenden öffentlichen Apotheken entfalle. Diese Apotheken hätten auch die Patienten, die zwar außerhalb des Stadtgebietes wohnen, aber in A niedergelassene Ärzte aufsuchen, mit Medikamenten zu versorgen. Erst durch diese Kundschaft könnten sie Umsätze erzielen, wie sie für einen gutgehenden mittleren Apothekenbetrieb typisch seien. Eine Überlastung der bestehenden Apotheken und eine hiedurch bedingte Mangelhaftigkeit in der Versorgung mit Medikamenten seien nicht hervorgekommen. Die Betriebsstätte der geplanten Apotheke liege von den Betriebsstätten der beiden im Stadtkern liegenden öffentlichen Apotheken nur etwa 300 bis 400 m entfernt. Dadurch entstünde im A Stadtkern auf engstem Raum eine Konzentration von drei öffentlichen Apotheken. Die Ersparnis für Patienten aus dem Bereich des angestrebten Standortes würde sich auf wenige Gehminuten beschränken. Hinzu komme, daß derzeit im Bereich des geplanten Standortes kein Arzt seinen Ordinationssitz habe und die Aufnahme der Ordinationstätigkeit im projektierten Ärztezentrum noch nicht konkret absehbar sei. Hieraus ergebe sich, daß die Errichtung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Apotheke keine derart verbesserte Deckung des Medikamentenbedarfes der Einwohner im geplanten Standort und Einzugsbereich der neuen Apotheke bewirken würde, daß hiedurch die beantragte Konzessionserteilung gerechtfertigt wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Entgegen den Feststellungen der Behörde zähle die Stadtgemeinde A insgesamt 22.051 Einwohner und unter Einrechnung der Zweitwohnsitze rund 23.000. Die in U-H bestehende Apotheke liege in einer Entfernung von 10 km und versorge ein geschlossenes Siedlungsgebiet von 3.000 Personen. Diese Apotheke könne daher praktisch nicht als dritte Apotheke für A gezählt werden. Ziehe man aber von der 23.000 Personen betragenden Gesamteinwohnerzahl die rund 3.000 aus dieser Apotheke zu versorgenden Einwohner ab, so würden etwa 20.000 Personen verbleiben, die von den beiden bestehenden Apotheken zu versorgen wären. Dazu käme noch die Bevölkerung von W, sodaß bei Bewilligung der geplanten Apotheke die Idealzahl von 7.000 medikamentös zu versorgenden Personen erreicht werden würde. Im § 10 Abs. 2 ApG seien weder die Entfernung der neu zu errichtenden Apotheke zu den bereits bestehenden Apotheken noch auch die bisher klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die bereits bestehenden Apotheken als Ausschließungsgründe für die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession angeführt. Von unrichtigen Feststellungen ausgehend, stütze sich. der Bescheid des Landeshauptmannes gleichwohl auf die rechtlich unerheblichen Momente der Entfernung zu den bestehenden Apotheken und einer angeblich unerwünschten Apothekenkonzentration, versäume es aber, auf die sonstigen, nach der angeführten Gesetzesstelle entscheidungswesentlichen Umstände näher einzugehen. Auch seien so etwa zur Frage der Bedürfnisse und Lebensverhältnisse der Bevölkerung, zur Verkehrslage im Standort und seiner Umgebung, zur Existenz von Krankenhäusern und sonstigen humanitären Einrichtungen, Schulen und Erziehungsanstalten, größeren gewerblichen und industriellen Anlagen und Betrieben keine ergänzenden Erhebungen durchgeführt worden. Wären solche vorgenommen worden, so hätte sich ergeben, daß derzeit im Gebiet südlich der W-trasse eine die Bedarfsfrage wesentlich beeinflussende rege Bautätigkeit herrsche. Auch die Stadtgemeinde A habe das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin vor allem deshalb befürwortet, weil im Raumordnungsplan für A für den Bereich südlich der Westbahn ein Ärztezentrum und eine Apotheke vorgesehen seien. Weitere Mängel des erstinstanzlichen Bescheides bestünden ferner im Fehlen von Feststellungen darüber, wann das projektierte Ärztezentrum in Betrieb gehen werde, welche Ärzte sich dort niederzulassen beabsichtigen und welche Änderungen sich damit in der medikamentösen Versorgung der Bevölkerung ergeben würden. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen und legte zu dessen Unterstützung eine Reihe von Unterlagen vor. Hiebei vertrat sie unter anderem auch die Auffassung, daß die österreichische Apothekerkammer in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 1975 von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei und diese Äußerung im übrigen auch durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sei. Dabei bezog sich die Beschwerdeführerin auch auf eine Stellungnahme des A Stadtamtes vom 17. August 1976, aus der hervorgeht, daß wegen der überaus regen Bautätigkeit südlich der Westbahn die Errichtung einer weiteren Apotheke in diesem Ortsteil als notwendig erachtet werde. Für eine solche Neugründung spreche zum einen die Einwohnerzahl des südlich der W-trasse gelegenen Gebietes und zum anderen das Versorgungsbedürfnis angeführter Schulen, Erziehungsanstalten, Internate und Betriebe. Die Entfernung der neu zu errichtenden Apotheke im Ärztezentrum betrage zur S-apotheke 389 m, zur M-apotheke 620 m. Hinzu komme, daß die W-trasse eine natürliche Trennung der nördlich und südlich derselben gelegenen Ortsteile von Amstetten bewirke, wobei die Verbindung lediglich mittels Unterführungen hergestellt sei. Die räumliche Entwicklungsfähigkeit der Stadtgemeinde A liege nur mehr südlich der Bahntrasse, wo alle infrastrukturellen Möglichkeiten in städtebaulicher Sicht gegeben seien. Das in Fertigstellung begriffene Ärztezentrum stelle einen Modellfall für ganz Österreich dar. Es sehe unter anderem die Errichtung von 12 Facharztpraxen und 60 Großwohnungen vor. Dies bewirke eine optimale Leistungssteigerung hinsichtlich der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung, welcher notwendigerweise eine zugeordnete Möglichkeit der medikamentösen Versorgung beigegeben werden müsse.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Entgegen den Feststellungen der Behörde zähle die Stadtgemeinde A insgesamt 22.051 Einwohner und unter Einrechnung der Zweitwohnsitze rund 23.000. Die in U-H bestehende Apotheke liege in einer Entfernung von 10 km und versorge ein geschlossenes Siedlungsgebiet von 3.000 Personen. Diese Apotheke könne daher praktisch nicht als dritte Apotheke für A gezählt werden. Ziehe man aber von der 23.000 Personen betragenden Gesamteinwohnerzahl die rund 3.000 aus dieser Apotheke zu versorgenden Einwohner ab, so würden etwa 20.000 Personen verbleiben, die von den beiden bestehenden Apotheken zu versorgen wären. Dazu käme noch die Bevölkerung von W, sodaß bei Bewilligung der geplanten Apotheke die Idealzahl von 7.000 medikamentös zu versorgenden Personen erreicht werden würde. Im Paragraph 10, Absatz 2, ApG seien weder die Entfernung der neu zu errichtenden Apotheke zu den bereits bestehenden Apotheken noch auch die bisher klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die bereits bestehenden Apotheken als Ausschließungsgründe für die Erteilung einer neuen Apothekenkonzession angeführt. Von unrichtigen Feststellungen ausgehend, stütze sich. der Bescheid des Landeshauptmannes gleichwohl auf die rechtlich unerheblichen Momente der Entfernung zu den bestehenden Apotheken und einer angeblich unerwünschten Apothekenkonzentration, versäume es aber, auf die sonstigen, nach der angeführten Gesetzesstelle entscheidungswesentlichen Umstände näher einzugehen. Auch seien so etwa zur Frage der Bedürfnisse und Lebensverhältnisse der Bevölkerung, zur Verkehrslage im Standort und seiner Umgebung, zur Existenz von Krankenhäusern und sonstigen humanitären Einrichtungen, Schulen und Erziehungsanstalten, größeren gewerblichen und industriellen Anlagen und Betrieben keine ergänzenden Erhebungen durchgeführt worden. Wären solche vorgenommen worden, so hätte sich ergeben, daß derzeit im Gebiet südlich der W-trasse eine die Bedarfsfrage wesentlich beeinflussende rege Bautätigkeit herrsche. Auch die Stadtgemeinde A habe das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin vor allem deshalb befürwortet, weil im Raumordnungsplan für A für den Bereich südlich der Westbahn ein Ärztezentrum und eine Apotheke vorgesehen seien. Weitere Mängel des erstinstanzlichen Bescheides bestünden ferner im Fehlen von Feststellungen darüber, wann das projektierte Ärztezentrum in Betrieb gehen werde, welche Ärzte sich dort niederzulassen beabsichtigen und welche Änderungen sich damit in der medikamentösen Versorgung der Bevölkerung ergeben würden. Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen und legte zu dessen Unterstützung eine Reihe von Unterlagen vor. Hiebei vertrat sie unter anderem auch die Auffassung, daß die österreichische Apothekerkammer in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 1975 von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei und diese Äußerung im übrigen auch durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sei. Dabei bezog sich die Beschwerdeführerin auch auf eine Stellungnahme des A Stadtamtes vom 17. August 1976, aus der hervorgeht, daß wegen der überaus regen Bautätigkeit südlich der Westbahn die Errichtung einer weiteren Apotheke in diesem Ortsteil als notwendig erachtet werde. Für eine solche Neugründung spreche zum einen die Einwohnerzahl des südlich der W-trasse gelegenen Gebietes und zum anderen das Versorgungsbedürfnis angeführter Schulen, Erziehungsanstalten, Internate und Betriebe. Die Entfernung der neu zu errichtenden Apotheke im Ärztezentrum betrage zur S-apotheke 389 m, zur M-apotheke 620 m. Hinzu komme, daß die W-trasse eine natürliche Trennung der nördlich und südlich derselben gelegenen Ortsteile von Amstetten bewirke, wobei die Verbindung lediglich mittels Unterführungen hergestellt sei. Die räumliche Entwicklungsfähigkeit der Stadtgemeinde A liege nur mehr südlich der Bahntrasse, wo alle infrastrukturellen Möglichkeiten in städtebaulicher Sicht gegeben seien. Das in Fertigstellung begriffene Ärztezentrum stelle einen Modellfall für ganz Österreich dar. Es sehe unter anderem die Errichtung von 12 Facharztpraxen und 60 Großwohnungen vor. Dies bewirke eine optimale Leistungssteigerung hinsichtlich der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung, welcher notwendigerweise eine zugeordnete Möglichkeit der medikamentösen Versorgung beigegeben werden müsse.
Mit dem nun mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1977 wies der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Auf Grund der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei die belangte Behörde - wie in der Bescheidbegründung ausgeführt wird - zur Auffassung gelangt, daß kein Bedürfnis der Bevölkerung nach der von der Beschwerdeführerin geplanten Apotheke im Sinne des § 10 Abs. 2 ApG gegeben sei. Weder daraus, daß nach der mit Medikamenten zu versorgenden Bevölkerungszahl im Raum A allenfalls auf die Existenzfähigkeit einer weiteren Apothekenneugründung geschlossen werden kann, noch auch aus der Tatsache, daß wegen der zahlreichen Facharztordinationen, Schulen und Betriebe ein über den unmittelbaren Einzugsbereich hinausgehender Personenkreis seinen Arzneimittelbedarf in den beiden im Stadtkern von A bereits bestehenden Apotheken deckt, könne - zumal die beiden Apotheken durchaus in der Lage seien, den anfallenden Medikamentenbedarf klaglos zu bewältigen - für den von der Beschwerdeführerin angesuchten Standort ein Bedürfnis nach einer weiteren Apotheke in A abgeleitet werden. Die genaue Entfernung der von der Beschwerdeführerin im neuen Ärztezentrum geplanten Apotheke zu den beiden bestehenden Apotheken betrage nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 389 m zur Apotheke „Z“ und 620 m zur „M-Apotheke“. Die Standortgrenzen der geplanten Apotheke zu den Betriebsstätten der beiden bestehenden Apotheken seien noch geringer. Zwar sei es richtig, daß Amstetten durch die Westbahn in einen nördlichen und einen südlichen Teil getrennt werde, doch bestünden mehrere Bahnunterführungen, die es ermöglichen, die Bahntrasse sowohl zu Fuß als auch mit dem Auto ohne ins Gewicht fallenden Zeitverlust zu überqueren; gerade im unmittelbaren Bereich der geplanten Apotheke bestünden zwei mit Personenkraftwagen befahrbare Bahnunterführungen sowie zusätzlich noch eine ausschließlich für Fußgänger bestimmte Unterführung. Dazu komme noch, daß derzeit sämtliche in Amstetten niedergelassenen praktischen Ärzte und auch Fachärzte im Nordteil der Stadt konzentriert seien. Die im Südteil der Stadt wohnhafte Bevölkerung könne daher im Anschluß an den Arztbesuch ihren Bedarf an Arzneimittel leicht und bequem aus den beiden bestehenden Apotheken decken. Das in Bau befindliche Ärztezentrum, das eine Konzentration von Facharztordinationen vorsehe, werde zwar südlich der W-trasse errichtet, doch sei die Entfernung zu den beiden im Stadtzentrum befindlichen Apotheken so gering, daß hiedurch ein echter Bedarf nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke nicht begründet werden könne. Dies zumal auch deshalb nicht, weil nach den insoweit auch von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelten Angaben der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich und Burgenland der österreichischen Apothekerkammer die beiden bestehenden Apotheken in der Lage seien, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel durchaus zu gewährleisten und auch nicht bekannt sei, daß es wegen einer großen Kundenfrequenz zu langen Wartezeiten komme. Seien aber die bestehenden Apotheken in der Lage, den anfallenden Medikamentenbedarf jederzeit klaglos zu befriedigen und betrage die Entfernung zur nächsten bestehenden Apotheke nicht einmal 400 m, eine Strecke, die zu Fuß leicht in fünf bis sechs Minuten zurückgelegt werden könne, so könne von einem Bedürfnis nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke nicht gesprochen werden. Ohne einem Bedarf zu entsprechen, würde durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Neugründung eine Konzentrierung von drei öffentlichen Apotheken im Stadtkern von Amstetten entstehen und allenfalls hiedurch die Errichtung einer weiteren Apotheke gerade in demjenigen Stadtteil verhindert werden, in dem künftig gegebenenfalls für die Bevölkerung tatsächlich eine wesentliche Erleichterung bei der Arzneimittelbeschaffung geschaffen werden könnte. Da bereits die Bedarfsfrage zu verneinen gewesen sei, habe es sich erübrigt, die Frage einer allfälligen Existenzgefährdung der beiden bestehenden Apotheken näher zu prüfen.Mit dem nun mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1977 wies der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Auf Grund der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei die belangte Behörde - wie in der Bescheidbegründung ausgeführt wird - zur Auffassung gelangt, daß kein Bedürfnis der Bevölkerung nach der von der Beschwerdeführerin geplanten Apotheke im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, ApG gegeben sei. Weder daraus, daß nach der mit Medikamenten zu versorgenden Bevölkerungszahl im Raum A allenfalls auf die Existenzfähigkeit einer weiteren Apothekenneugründung geschlossen werden kann, noch auch aus der Tatsache, daß wegen der zahlreichen Facharztordinationen, Schulen und Betriebe ein über den unmittelbaren Einzugsbereich hinausgehender Personenkreis seinen Arzneimittelbedarf in den beiden im Stadtkern von A bereits bestehenden Apotheken deckt, könne - zumal die beiden Apotheken durchaus in der Lage seien, den anfallenden Medikamentenbedarf klaglos zu bewältigen - für den von der Beschwerdeführerin angesuchten Standort ein Bedürfnis nach einer weiteren Apotheke in A abgeleitet werden. Die genaue Entfernung der von der Beschwerdeführerin im neuen Ärztezentrum geplanten Apotheke zu den beiden bestehenden Apotheken betrage nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 389 m zur Apotheke „Z“ und 620 m zur „M-Apotheke“. Die Standortgrenzen der geplanten Apotheke zu den Betriebsstätten der beiden bestehenden Apotheken seien noch geringer. Zwar sei es richtig, daß Amstetten durch die Westbahn in einen nördlichen und einen südlichen Teil getrennt werde, doch bestünden mehrere Bahnunterführungen, die es ermöglichen, die Bahntrasse sowohl zu Fuß als auch mit dem Auto ohne ins Gewicht fallenden Zeitverlust zu überqueren; gerade im unmittelbaren Bereich der geplanten Apotheke bestünden zwei mit Personenkraftwagen befahrbare Bahnunterführungen sowie zusätzlich noch eine ausschließlich für Fußgänger bestimmte Unterführung. Dazu komme noch, daß derzeit sämtliche in Amstetten niedergelassenen praktischen Ärzte und auch Fachärzte im Nordteil der Stadt konzentriert seien. Die im Südteil der Stadt wohnhafte Bevölkerung könne daher im Anschluß an den Arztbesuch ihren Bedarf an Arzneimittel leicht und bequem aus den beiden bestehenden Apotheken decken. Das in Bau befindliche Ärztezentrum, das eine Konzentration von Facharztordinationen vorsehe, werde zwar südlich der W-trasse errichtet, doch sei die Entfernung zu den beiden im Stadtzentrum befindlichen Apotheken so gering, daß hiedurch ein echter Bedarf nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke nicht begründet werden könne. Dies zumal auch deshalb nicht, weil nach den insoweit auch von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelten Angaben der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich und Burgenland der österreichischen Apothekerkammer die beiden bestehenden Apotheken in der Lage seien, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel durchaus zu gewährleisten und auch nicht bekannt sei, daß es wegen einer großen Kundenfrequenz zu langen Wartezeiten komme. Seien aber die bestehenden Apotheken in der Lage, den anfallenden Medikamentenbedarf jederzeit klaglos zu befriedigen und betrage die Entfernung zur nächsten bestehenden Apotheke nicht einmal 400 m, eine Strecke, die zu Fuß leicht in fünf bis sechs Minuten zurückgelegt werden könne, so könne von einem Bedürfnis nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke nicht gesprochen werden. Ohne einem Bedarf zu entsprechen, würde durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Neugründung eine Konzentrierung von drei öffentlichen Apotheken im Stadtkern von Amstetten entstehen und allenfalls hiedurch die Errichtung einer weiteren Apotheke gerade in demjenigen Stadtteil verhindert werden, in dem künftig gegebenenfalls für die Bevölkerung tatsächlich eine wesentliche Erleichterung bei der Arzneimittelbeschaffung geschaffen werden könnte. Da bereits die Bedarfsfrage zu verneinen gewesen sei, habe es sich erübrigt, die Frage einer allfälligen Existenzgefährdung der beiden bestehenden Apotheken näher zu prüfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. In ihrer Ausführung wird zunächst unter dem Gesichtswinkel behaupteter prozessualer Mängel vorgebracht, daß die Behörde nicht oder nur in unzureichender Weise auf das Sachvorbringen und die Beweisanbote der Beschwerdeführerin eingegangen sei und das Unterbleiben notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einer erschöpfenden Beurteilung der Sachlage hintangehalten habe. So sei etwa der Umstand unüberprüft geblieben, daß im Bereiche A (einschließlich U - H) ein Gesamtpersonenkreis von rund 25.700 medikamentös zu versorgen sei, zu dem noch fast 5000 Einwohner von Mauer, 2000 Schülerpendler und 3000 Arbeitspendler kämen. Nicht berücksichtigt habe die Behörde auch, daß sich infolge der infrastrukturellen Gegebenheiten die städtische Entwicklung vornehmlich in den südlich der Westbahn gelegenen Stadtteil verlagert habe und das kurz vor der Fertigstellung stehende dortige Ärztezentrum auch eine Apothekenneugründung erfordere. Ebenso ungewürdigt sei auch geblieben, daß die W-trasse eine natürliche Trennung der nördlich und südlich davon gelegenen Stadtteile bedeute und deren verkehrsmäßige Verbindung nur mittels schmaler Unterführungen hergestellt sei, deren Benützung insbesondere für alte, kranke und gebrechliche Personen Beschwernisse und Gefahren mit sich bringe, sodaß von einer leichten und bequemen Erreichbarkeit der nördlich der Bahn gelegenen Apotheken keine Rede sein könne und die reine Luftlinienentfernung daher als Beurteilungsfaktor völlig in den Hintergrund trete. Vernachlässigt sei schließlich auch noch worden, daß die Neugründung einer Apotheke im angesuchten Standort nicht nur einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, sondern auch keine Gefährdung der Existenzfähigkeit der bereits bestehenden Apotheken bedeuten würde. Die Feststellung der Behörde, daß die aufgeworfene und zu beantwortende Bedarfsfrage ungeachtet der Bevölkerungszahl, der zahlreichen Fachordinationen, der Schulen und Gewerbebetriebe und insbesondere des neuen Ärztezentrums zu verneinen sei und die im Südteil Amstettens wohnende Bevölkerung leicht und bequem von den bestehenden Apotheken aus medikamentös versorgt werden könne, sei aktenwidrig. In Ausführung ihrer Rechtsrüge bemängelt die Beschwerdeführerin unter Anknüpfung an ihr Sachvorbringen im Rechtsmittelverfahren und an den dort von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt im wesentlichen, daß die Behörde - gestützt auf eine unzulängliche Sachverhaltsannahme - in unzutreffender Auslegung des § 10 Abs. 2 ApG und hier im besonderen in Verkennung des Umstandes, daß die Entfernung zwischen der neu zuzulassenden Apotheke und den bereits bestehenden Nachbarapotheken kein rechtlich ausschlaggebendes Moment bilden könne, nach Lage des Beschwerdefalles die Bedarfsfrage unrichtig beurteilt habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, sowohl Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. In ihrer Ausführung wird zunächst unter dem Gesichtswinkel behaupteter prozessualer Mängel vorgebracht, daß die Behörde nicht oder nur in unzureichender Weise auf das Sachvorbringen und die Beweisanbote der Beschwerdeführerin eingegangen sei und das Unterbleiben notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einer erschöpfenden Beurteilung der Sachlage hintangehalten habe. So sei etwa der Umstand unüberprüft geblieben, daß im Bereiche A (einschließlich U - H) ein Gesamtpersonenkreis von rund 25.700 medikamentös zu versorgen sei, zu dem noch fast 5000 Einwohner von Mauer, 2000 Schülerpendler und 3000 Arbeitspendler kämen. Nicht berücksichtigt habe die Behörde auch, daß sich infolge der infrastrukturellen Gegebenheiten die städtische Entwicklung vornehmlich in den südlich der Westbahn gelegenen Stadtteil verlagert habe und das kurz vor der Fertigstellung stehende dortige Ärztezentrum auch eine Apothekenneugründung erfordere. Ebenso ungewürdigt sei auch geblieben, daß die W-trasse eine natürliche Trennung der nördlich und südlich davon gelegenen Stadtteile bedeute und deren verkehrsmäßige Verbindung nur mittels schmaler Unterführungen hergestellt sei, deren Benützung insbesondere für alte, kranke und gebrechliche Personen Beschwernisse und Gefahren mit sich bringe, sodaß von einer leichten und bequemen Erreichbarkeit der nördlich der Bahn gelegenen Apotheken keine Rede sein könne und die reine Luftlinienentfernung daher als Beurteilungsfaktor völlig in den Hintergrund trete. Vernachlässigt sei schließlich auch noch worden, daß die Neugründung einer Apotheke im angesuchten Standort nicht nur einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, sondern auch keine Gefährdung der Existenzfähigkeit der bereits bestehenden Apotheken bedeuten würde. Die Feststellung der Behörde, daß die aufgeworfene und zu beantwortende Bedarfsfrage ungeachtet der Bevölkerungszahl, der zahlreichen Fachordinationen, der Schulen und Gewerbebetriebe und insbesondere des neuen Ärztezentrums zu verneinen sei und die im Südteil Amstettens wohnende Bevölkerung leicht und bequem von den bestehenden Apotheken aus medikamentös versorgt werden könne, sei aktenwidrig. In Ausführung ihrer Rechtsrüge bemängelt die Beschwerdeführerin unter Anknüpfung an ihr Sachvorbringen im Rechtsmittelverfahren und an den dort von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt im wesentlichen, daß die Behörde - gestützt auf eine unzulängliche Sachverhaltsannahme - in unzutreffender Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, ApG und hier im besonderen in Verkennung des Umstandes, daß die Entfernung zwischen der neu zuzulassenden Apotheke und den bereits bestehenden Nachbarapotheken kein rechtlich ausschlaggebendes Moment bilden könne, nach Lage des Beschwerdefalles die Bedarfsfrage unrichtig beurteilt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in A aus den Gründen des § 10 Abs. 2 ApG nicht entsprochen. Nach dieser Gesetzesstelle ist im Rahmen der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für eine allfällige Konzessionserteilung bei der Entscheidung auf das Bedürfnis der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen, wobei insbesondere die Anzahl und die Lebensverhältnisse der Bevölkerung sowie der Verkehr im Standorte und in der Umgebung, die vorhandenen Kranken- und Humanitätsanstalten, Schulen und Erziehungsanstalten, größere gewerbliche und industrielle Betriebe, ferner der Umfang des Geschäftsbetriebes der im Standort und in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheken in Betracht zu ziehen sind. Im Rahmen der Auslegung des Ausdruckes „Bedürfnis der Bevölkerung“, wie er im § 10 Abs. 2 ApG verwendet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß unter diesem Bedürfnis nur ein solches verstanden werden kann, das bisher nicht entsprechend den Anforderungen, die unter Berücksichtigung seiner Eigenart vernünftigerweise gestellt werden können, befriedigt werden könnte (vgl. hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1957, Zl. 3125/55, und vom 12. Februar 1959, Slg. 4878/A). Ein Bedürfnis der Bevölkerung, gerichtet auf eine Apothekenneugründung, liegt demnach - auch diese Rechtsmeinung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes - nicht schon dann vor, wenn die angestrebte neue öffentliche Apotheke neben den bereits bestehenden Apotheken geführt werden könnte, ohne deren Existenzfähigkeit zu gefährden. Vielmehr kann von einem Bedürfnis in dem hier maßgebenden Sinn nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Versorgung mit Heilmitteln verschafft würde, oder aber, daß die Nachfrage nach Arzneimitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die medikamentöse Versorgung des Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht (mehr) Rechnung tragen können (vgl. etwa die Erkenntnisse des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1935, Slg. 599/A, und vom 5. Jänner 1937, Slg. 1077/A, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1954, Slg. 3351/A, vom 15. Dezember 1960, Zl. 747/60, vom 29. April 1966, Zl. 2143/65, vom 30. Oktober 1973, Zl. 346/73, und vom 3. Juni 1975, Zl. 1276/74). Selbst für großstädtische Verhältnisse begründet eine Wegstrecke von 600 m noch keinen Bedarf, während die Ersparnis eines Weges von mindestens 860 m für großstädtische Verhältnisse oder rund 1 km für ländliche Verhältnisse schon einen Bedarf nach der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke begründen kann (siehe das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 5. Jänner 1937, Slg. 1077/A, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1966, Zl. 2143/65, vom 3. Juni 1975, Zl. 1276/74, und vom 23. September 1975, Zl. 1878/74). Für die Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke ist - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als dem Prüfungserfordernis des § 10 Abs. 2 ApG immanent - auch die Entfernung zwischen den bereits bestehenden Apotheken und der ihnen nächstgelegenen Grenze des Standortes der zu bewilligenden Apotheke maßgebend, da - solange die Betriebsstätte nicht genau bestimmt ist - damit gerechnet werden muß, daß die neu zu errichtende Apotheke soweit an eine bestehende Apotheke heranrückt, als es der Standort überhaupt zuläßt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1968, Slg. 7329/A).Im Beschwerdefall wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in A aus den Gründen des Paragraph 10, Absatz 2, ApG nicht entsprochen. Nach dieser Gesetzesstelle ist im Rahmen der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für eine allfällige Konzessionserteilung bei der Entscheidung auf das Bedürfnis der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen, wobei insbesondere die Anzahl und die Lebensverhältnisse der Bevölkerung sowie der Verkehr im Standorte und in der Umgebung, die vorhandenen Kranken- und Humanitätsanstalten, Schulen und Erziehungsanstalten, größere gewerbliche und industrielle Betriebe, ferner der Umfang des Geschäftsbetriebes der im Standort und in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheken in Betracht zu ziehen sind. Im Rahmen der Auslegung des Ausdruckes „Bedürfnis der Bevölkerung“, wie er im Paragraph 10, Absatz 2, ApG verwendet wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß unter diesem Bedürfnis nur ein solches verstanden werden kann, das bisher nicht entsprechend den Anforderungen, die unter Berücksichtigung seiner Eigenart vernünftigerweise gestellt werden können, befriedigt werden könnte vergleiche , hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1957, Zl. 3125/55, und vom 12. Februar 1959, Slg. 4878/A). Ein Bedürfnis der Bevölkerung, gerichtet auf eine Apothekenneugründung, liegt demnach - auch diese Rechtsmeinung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes - nicht schon dann vor, wenn die angestrebte neue öffentliche Apotheke neben den bereits bestehenden Apotheken geführt werden könnte, ohne deren Existenzfähigkeit zu gefährden. Vielmehr kann von einem Bedürfnis in dem hier maßgebenden Sinn nur dann gesprochen werden, wenn entweder der Standort der neuen Apotheke so gelegen wäre, daß mit ihrem Betrieb der Bevölkerung eines Stadtteiles, von dem aus die bereits bestehenden Apotheken nur nach Zurücklegung größerer Wegstrecken zu erreichen sind, eine wesentliche Erleichterung bei der Versorgung mit Heilmitteln verschafft würde, oder aber, daß die Nachfrage nach Arzneimitteln in einem bestimmten Stadtteil derart stark ist, daß die für die medikamentöse Versorgung des Stadtteiles ihrer Lage nach in Betracht kommenden Apotheken dieser Nachfrage nicht (mehr) Rechnung tragen können vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1935, Slg. 599/A, und vom 5. Jänner 1937, Slg. 1077/A, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1954, Slg. 3351/A, vom 15. Dezember 1960, Zl. 747/60, vom 29. April 1966, Zl. 2143/65, vom 30. Oktober 1973, Zl. 346/73, und vom 3. Juni 1975, Zl. 1276/74). Selbst für großstädtische Verhältnisse begründet eine Wegstrecke von 600 m noch keinen Bedarf, während die Ersparnis eines Weges von mindestens 860 m für großstädtische Verhältnisse oder rund 1 km für ländliche Verhältnisse schon einen Bedarf nach der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke begründen kann (siehe das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 5. Jänner 1937, Slg. 1077/A, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1966, Zl. 2143/65, vom 3. Juni 1975, Zl. 1276/74, und vom 23. September 1975, Zl. 1878/74). Für die Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke ist - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als dem Prüfungserfordernis des Paragraph 10, Absatz 2, ApG immanent - auch die Entfernung zwischen den bereits bestehenden Apotheken und der ihnen nächstgelegenen Grenze des Standortes der zu bewilligenden Apotheke maßgebend, da - solange die Betriebsstätte nicht genau bestimmt ist - damit gerechnet werden muß, daß die neu zu errichtende Apotheke soweit an eine bestehende Apotheke heranrückt, als es der Standort überhaupt zuläßt vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1968, Slg. 7329/A).
Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die Behörde im Beschwerdefall - ausgehend von der entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus zutreffenden Annahme, daß bei Beurteilung der Bedarfsfrage nach § 10 Abs. 2 ApG der räumlichen Distanz zwischen den Betriebsstätten der projektierten Apotheken und bereits bestehenden Nachbarapotheken wesentliche Bedeutung zukommt - in unbedenklicher Weise als erwiesen angenommen, daß die Entfernung der Betriebsstätte der von der Beschwerdeführerin (im räumlichen Verband des vorgesehenen Ärztezentrums) geplanten öffentlichen Apotheke zu den beiden im A Stadtkern bereits bestehenden öffentlichen Apotheken 389 m (zur Apotheke „Z“) bzw. 620 m (zur „M-Apotheke“) betrage. Mit dieser Feststellung steht die Behörde nicht nur in etwa mit dem Tatsachenbefund der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich und Burgenland) im Einklang, in dem der fragliche Abstand mit 300 bis 400 m angegeben wurde. Sie stimmt im besonderen auch mit den Angaben in der Äußerung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 3. März 1975 und vor allem mit dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Vermessungsoperat überein. In ihrer Sachverhaltsannahme hat die belangte Behörde des weiteren nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens unbedenklich festgestellt, daß zwischen dem südlich der W-trasse gelegenen Stadtteil A, in dem das neue Ärztezentrum angesiedelt werden wird, und dem Stadtkern nördlich der Westbahn mehrere schrankenunabhängige Verkehrsverbindungen bestehen, durch die es auch der im Südteil der Stadt wohnenden Bevölkerung jederzeit und im Regelfalle auch ohne Schwierigkeit oder ins Gewicht fallenden Zeitverlust möglich ist, ihren Medikamentenbedarf allenfalls im Anschluß an einen Arztbesuch aus den bereits bestehenden Apotheken in der Stadt zu decken. Hinzu tritt die weitere, nach Ansicht des Gerichtshofes nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in ihrer rechtlichen Tragfähigkeit gleichfalls unbedenkliche behördliche Feststellung, derzufolge ungeachtet des größer gewordenen Einzugsbereiches, der im Süden der Stadt zunehmend regen Bautätigkeit, des zunehmend größer werdenden Kundenanteiles der sich aus Arbeitern und Schülern rekrutierenden Pendler Mängel in der Versorgung mit Arzneimitteln durch die beiden bereits im A Stadtbereich bestehenden öffentlichen Apotheken nicht zutage getreten sind und das Verfahren auch nichts ergeben hat, was mit Grund Anlaß zu der Besorgnis geben könnte, daß zu erwartende Änderungen in der Bevölkerungsstruktur und der Entwicklung der Stadt A eine Gefahr für die weitere klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten durch die schon bestehenden Apotheken bedeuten würden.Auf dem Boden dieser Rechtslage hat die Behörde im Beschwerdefall - ausgehend von der entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus zutreffenden Annahme, daß bei Beurteilung der Bedarfsfrage nach Paragraph 10, Absatz 2, ApG der räumlichen Distanz zwischen den Betriebsstätten der projektierten Apotheken und bereits bestehenden Nachbarapotheken wesentliche Bedeutung zukommt - in unbedenklicher Weise als erwiesen angenommen, daß die Entfernung der Betriebsstätte der von der Beschwerdeführerin (im räumlichen Verband des vorgesehenen Ärztezentrums) geplanten öffentlichen Apotheke zu den beiden im A Stadtkern bereits bestehenden öffentlichen Apotheken 389 m (zur Apotheke „Z“) bzw. 620 m (zur „M-Apotheke“) betrage. Mit dieser Feststellung steht die Behörde nicht nur in etwa mit dem Tatsachenbefund der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich und Burgenland) im Einklang, in dem der fragliche Abstand mit 300 bis 400 m angegeben wurde. Sie stimmt im besonderen auch mit den Angaben in der Äußerung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 3. März 1975 und vor allem mit dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Vermessungsoperat überein. In ihrer Sachverhaltsannahme hat die belangte Behörde des weiteren nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens unbedenklich festgestellt, daß zwischen dem südlich der W-trasse gelegenen Stadtteil A, in dem das neue Ärztezentrum angesiedelt werden wird, und dem Stadtkern nördlich der Westbahn mehrere schrankenunabhängige Verkehrsverbindungen bestehen, durch die es auch der im Südteil der Stadt wohnenden Bevölkerung jederzeit und im Regelfalle auch ohne Schwierigkeit oder ins Gewicht fallenden Zeitverlust möglich ist, ihren Medikamentenbedarf allenfalls im Anschluß an einen Arztbesuch aus den bereits bestehenden Apotheken in der Stadt zu decken. Hinzu tritt die weitere, nach Ansicht des Gerichtshofes nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in ihrer rechtlichen Tragfähigkeit gleichfalls unbedenkliche behördliche Feststellung, derzufolge ungeachtet des größer gewordenen Einzugsbereiches, der im Süden der Stadt zunehmend regen Bautätigkeit, des zunehmend größer werdenden Kundenanteiles der sich aus Arbeitern und Schülern rekrutierenden Pendler Mängel in der Versorgung mit Arzneimitteln durch die beiden bereits im A Stadtbereich bestehenden öffentlichen Apotheken nicht zutage getreten sind und das Verfahren auch nichts ergeben hat, was mit Grund Anlaß zu der Besorgnis geben könnte, daß zu erwartende Änderungen in der Bevölkerungsstruktur und der Entwicklung der Stadt A eine Gefahr für die weitere klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten durch die schon bestehenden Apotheken bedeuten würden.
Da der solcherart festgestellte Sachverhalt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus schlüssig auch zu der Annahme berechtigte, daß die von der Beschwerdeführerin angestrebte Errichtung einer dritten öffentlichen Apotheke im A Stadtbereich (auch unter dem Blickpunkt einer Einbindung der projektierten Apotheke in das im Süden der Stadt geplante Ärztezentrum) von der Interessenlage der Bevölkerung (§ 10 Abs. 2 ApG) aus gesehen offenkundig keine wesentliche Verbesserung der Heilmittelversorgung nach sich ziehen würde und - entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung - allein schon wegen der Unterschiedlichkeit in den gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer öffentlichen Apotheke und einer ärztlichen Hausapotheke aus der zu letzterer entwickelten Rechtsprechung für den Beschwerdefall nichts gewonnen werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in der Folgerung der belangten Behörde, daß ein Bedarf nach der von der Beschwerdeführerin angestrebten Apothekenneugründung nicht zu erkennen sei, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. War dieser Schluß aber - wie dargetan - zutreffend, so konnte es die Behörde mit Grund dahingestellt sein lassen, ob das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin nicht etwa auch aus dem Grunde einer drohenden Existenzgefährdung der in ihrer Interessenlage zunächst berührten Apotheke abzulehnen gewesen wäre.Da der solcherart festgestellte Sachverhalt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus schlüssig auch zu der Annahme berechtigte, daß die von der Beschwerdeführerin angestrebte Errichtung einer dritten öffentlichen Apotheke im A Stadtbereich (auch unter dem Blickpunkt einer Einbindung der projektierten Apotheke in das im Süden der Stadt geplante Ärztezentrum) von der Interessenlage der Bevölkerung (Paragraph 10, Absatz 2, ApG) aus gesehen offenkundig keine wesentliche Verbesserung der Heilmittelversorgung nach sich ziehen würde und - entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung - allein schon wegen der Unterschiedlichkeit in den gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer öffentlichen Apotheke und einer ärztlichen Hausapotheke aus der zu letzterer entwickelten Rechtsprechung für den Beschwerdefall nichts gewonnen werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in der Folgerung der belangten Behörde, daß ein Bedarf nach der von der Beschwerdeführerin angestrebten Apothekenneugründung nicht zu erkennen sei, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. War dieser Schluß aber - wie dargetan - zutreffend, so konnte es die Behörde mit Grund dahingestellt sein lassen, ob das Konzessionsansuchen der Beschwerdeführerin nicht etwa auch aus dem Grunde einer drohenden Existenzgefährdung der in ihrer Interessenlage zunächst berührten Apotheke abzulehnen gewesen wäre.
Die dargestellten Erwägungen zeigen somit, daß die belangte Behörde - wenigstens im entscheidungswesentlichen Teil der Bescheidbegründung - von einer insoweit vollständigen und zutreffenden und daher, ohne ihren Bescheid mit für die Sachentscheidung wesentlichen Verfahrensfehlern zu belasten, fehlerfreien Sachverhaltsannahme ausgegangen ist; sie hat die sich bei Beurteilung des Konzessionsgesuches der Beschwerdeführerin zunächst stellende Bedarfsfrage im Sinne des § 10 Abs. 2 ApG frei von Rechtsirrtum verneint. Demgemäß war die gegen den Bescheid der Ministerialinstanz erhobene Beschwerde (ohne daß es eines Eingehens auf weitere Einzelheiten des Beschwerdevorbringens bedurfte) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die dargestellten Erwägungen zeigen somit, daß die belangte Behörde - wenigstens im entscheidungswesentlichen Teil der Bescheidbegründung - von einer insoweit vollständigen und zutreffenden und daher, ohne ihren Bescheid mit für die Sachentscheidung wesentlichen Verfahrensfehlern zu belasten, fehlerfreien Sachverhaltsannahme ausgegangen ist; sie hat die sich bei Beurteilung des Konzessionsgesuches der Beschwerdeführerin zunächst stellende Bedarfsfrage im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, ApG frei von Rechtsirrtum verneint. Demgemäß war die gegen den Bescheid der Ministerialinstanz erhobene Beschwerde (ohne daß es eines Eingehens auf weitere Einzelheiten des Beschwerdevorbringens bedurfte) gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I und III Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das auf Stempelersatz gerichtete Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil jede Beilage pro Bogen mit S 20,-, jedoch höchstens mit S 100,-, zu stempeln war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins und römisch drei Absatz 2, der Verordnung vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das auf Stempelersatz gerichtete Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil jede Beilage pro Bogen mit S 20,-, jedoch höchstens mit S 100,-, zu stempeln war.
Wien, 28. November 1978