Auch dann, wenn eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde in gesetzmäßiger Befolgung einer Weisung einen Vollzugsakt setzt, so vermag dieser Umstand dem Vollzugsakt selbst, der sich im Zug einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung als gesetzwidrig erweist, nicht den Charakter der Rechtmäßigkeit zu verleihen (Hier im Zusammenhang mit § 29 a VStG 1950 - übermittelte Anzeigenabschrift wurde als Weisung zur Entscheidung aufgefaßt).Auch dann, wenn eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde in gesetzmäßiger Befolgung einer Weisung einen Vollzugsakt setzt, so vermag dieser Umstand dem Vollzugsakt selbst, der sich im Zug einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung als gesetzwidrig erweist, nicht den Charakter der Rechtmäßigkeit zu verleihen (Hier im Zusammenhang mit Paragraph 29, a VStG 1950 - übermittelte Anzeigenabschrift wurde als Weisung zur Entscheidung aufgefaßt).
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E 21.2.1963, 738/61 #3