Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1977

Geschäftszahl

0583/77

Rechtssatz

Es existieren keine gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen, welche die Änderung des Familiennamens durch Hinzusetzen eines weiteren Namens, als durch Führung eines Doppelnamens, untersagen würden.