Die Regelung des § 22 Abs 3 und des § 67 Abs 4 DP schließen einander nicht nur dem Inhalt nach aus, sondern sind auch verfahrensrechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Während eine Dienstzuteilung einen Dienstauftrag darstellt, sind Maßnahmen nach § 67 Abs 4 DP einer Versetzung gleichzuhalten. Letztere sind demzufolge nach der ausdrücklichen Anordnung des § 67 Abs 8 erster Halbsatz der DP mit Bescheid zu verfügen. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz 3 und des Paragraph 67, Absatz 4, DP schließen einander nicht nur dem Inhalt nach aus, sondern sind auch verfahrensrechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Während eine Dienstzuteilung einen Dienstauftrag darstellt, sind Maßnahmen nach Paragraph 67, Absatz 4, DP einer Versetzung gleichzuhalten. Letztere sind demzufolge nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 67, Absatz 8, erster Halbsatz der DP mit Bescheid zu verfügen. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört.