Verwaltungsgerichtshof
24.11.1977
2750/76
Die Beschwerdeberechtigung nach Artikel 131 a, B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmten Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.