Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1977

Geschäftszahl

2750/76

Rechtssatz

Eine Durchsetzung eines Dienstauftrages mit Mitteln des Vollstreckungszwanges kommt im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung nicht in Betracht. Der Beamte hätte im Falle der Nichtbefolgung der verfügten Dienstzuteilung ein Disziplinarverfahren zu gewärtigen.