Kein Ersatz des Vorlageaufwandes, wenn die vorgelegten Geschäftsstücke der belangten Behörde - hier nur Bescheidausfertigung - die im Verwaltungsverfahren unternommenen Verfahrensschritte nicht wiedergeben; d.h. sie "bilden keine Akten des Verwaltungsverfahrens" gem § 36 Abs 1 VwGG.Kein Ersatz des Vorlageaufwandes, wenn die vorgelegten Geschäftsstücke der belangten Behörde - hier nur Bescheidausfertigung - die im Verwaltungsverfahren unternommenen Verfahrensschritte nicht wiedergeben; d.h. sie "bilden keine Akten des Verwaltungsverfahrens" gem Paragraph 36, Absatz eins, VwGG.