Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens besaß der am 20. Jänner 1928 in Innsbruck geborene Beschwerdeführer als ehelicher Sohn eines Österreichers kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl. die §§ 5 und 13 des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft, BGBl. Nr. 285/1925, in Verbindung mit § 1 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945). Nach seiner Auswanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika wurde er - damals weder nach österreichischem noch nach amerikanischem Recht eigenberechtigt - gemäß Art. 314 des (US) Immigration and Naturalization Act 1940 mit 7. Jänner 1946 zufolge der Naturalisierung der Eltern US-Staatsbürger.Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens besaß der am 20. Jänner 1928 in Innsbruck geborene Beschwerdeführer als ehelicher Sohn eines Österreichers kraft Abstammung die österreichische Staatsbürgerschaft vergleiche die Paragraphen 5 und 13 des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925,, in Verbindung mit Paragraph eins, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59 aus 1945,). Nach seiner Auswanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika wurde er - damals weder nach österreichischem noch nach amerikanischem Recht eigenberechtigt - gemäß Artikel 314, des (US) Immigration and Naturalization Act 1940 mit 7. Jänner 1946 zufolge der Naturalisierung der Eltern US-Staatsbürger.
Die Tiroler Landesregierung stellte auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers im Sinne des § 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 276, unter Berufung auf die §§ 39 und 42 leg. cit. mit Bescheid vom 3. September 1976 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 60, in der Fassung der 1. Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1946, BGBl. Nr. 53, nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht, stützte die Behörde die getroffene Feststellung im wesentlichen darauf, daß der eheliche Vater und damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers auf eigenen Antrag (zusammen mit seiner Frau) mit 7. Jänner 1946 durch Naturalisation die Staatsangehörigkeit der USA erworben und dadurch - da ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden war - gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 durch Ausbürgerung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Dieser Verlust habe sich nach § 9 Abs. 2 leg. cit. auch auf den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer erstreckt, weil er gemäß den am 7. Jänner 1946 in Geltung gestandenen einschlägigen Vorschriften des amerikanischen Staatsbürgerschaftsrechtes (Art. 314 des Immigration and Naturalization Act 1940) zugleich mit dem Erwerb der amerikanischen Staatszugehörigkeit durch seine Eltern ebenfalls US-Staatsangehöriger geworden sei. Einer besonderen pflegschaftsbehördlichen Zustimmung habe dieser Rechtserwerb deshalb nicht bedurft, weil er auf dem Einschreiten des gesetzlich zur Vertretung des nicht eigenberechtigten Kindes berufenen ehelichen Vaters beruhte.Die Tiroler Landesregierung stellte auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 276, unter Berufung auf die Paragraphen 39 und 42 leg. cit. mit Bescheid vom 3. September 1976 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 60, in der Fassung der 1. Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 53, nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Wie aus der Bescheidbegründung hervorgeht, stützte die Behörde die getroffene Feststellung im wesentlichen darauf, daß der eheliche Vater und damalige gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers auf eigenen Antrag (zusammen mit seiner Frau) mit 7. Jänner 1946 durch Naturalisation die Staatsangehörigkeit der USA erworben und dadurch - da ihm die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden war - gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 durch Ausbürgerung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Dieser Verlust habe sich nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. auch auf den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer erstreckt, weil er gemäß den am 7. Jänner 1946 in Geltung gestandenen einschlägigen Vorschriften des amerikanischen Staatsbürgerschaftsrechtes (Artikel 314, des Immigration and Naturalization Act 1940) zugleich mit dem Erwerb der amerikanischen Staatszugehörigkeit durch seine Eltern ebenfalls US-Staatsangehöriger geworden sei. Einer besonderen pflegschaftsbehördlichen Zustimmung habe dieser Rechtserwerb deshalb nicht bedurft, weil er auf dem Einschreiten des gesetzlich zur Vertretung des nicht eigenberechtigten Kindes berufenen ehelichen Vaters beruhte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In ihrer Ausführung wendet der Beschwerdeführer ein, daß es im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verbundenen Erwerb der US-Staatsangehörigkeit eines Willensaktes des Beschwerdeführers oder doch einer sich ausdrücklich auf den Erwerb der US-Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer beziehenden besonderen Erklärung seines Vaters bedurft hätte. Keine dieser Voraussetzungen sei jedoch vorgelegen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In ihrer Ausführung wendet der Beschwerdeführer ein, daß es im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verbundenen Erwerb der US-Staatsangehörigkeit eines Willensaktes des Beschwerdeführers oder doch einer sich ausdrücklich auf den Erwerb der US-Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer beziehenden besonderen Erklärung seines Vaters bedurft hätte. Keine dieser Voraussetzungen sei jedoch vorgelegen.
Im Zuge des Vorverfahrens legte die belangte Behörde unter Hinweis auf eine seinerzeit im Verfahren zu hg. Zl. 2273/75, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1976 zu einer Aufhebung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 4. November 1975, Zl. Ia 1148/12-1975, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geführt hatte, erstattete Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und der Behörde den Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.Im Zuge des Vorverfahrens legte die belangte Behörde unter Hinweis auf eine seinerzeit im Verfahren zu hg. Zl. 2273/75, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1976 zu einer Aufhebung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 4. November 1975, Zl. römisch eins a 1148/12-1975, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geführt hatte, erstattete Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und der Behörde den Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gedeckten und insoweit vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, von deren Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nunmehr angesichts der Regelung des § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung der. Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 75/1975, unbedenklich ausgegangen werden kann, steht im Beschwerdefall fest, daß die Eltern des Beschwerdeführers auf eigenes Ansuchen mit Wirkung vom 7. Jänner 1946 durch Naturalisierung die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten erworben haben und sich dieser Erwerb nach den damals in Geltung gestandenen einschlägigen amerikanischen Rechtsvorschriften (Art. 314 des Immigration and Naturalization Act 1940) im Sinne einer Automatik auch auf den Beschwerdeführer, welcher damals das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und sowohl nach österreichischem als auch nach amerikanischem Recht noch der väterlichen Gewalt unterstand, erstreckt hat. Ebenso steht fest, daß weder den Eltern des Beschwerdeführers noch ihm selbst ungeachtet des Erwerbs der US-Staatszugehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.Nach den durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gedeckten und insoweit vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, von deren Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nunmehr angesichts der Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, der Geschäftsordnung der. Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1975,, unbedenklich ausgegangen werden kann, steht im Beschwerdefall fest, daß die Eltern des Beschwerdeführers auf eigenes Ansuchen mit Wirkung vom 7. Jänner 1946 durch Naturalisierung die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten erworben haben und sich dieser Erwerb nach den damals in Geltung gestandenen einschlägigen amerikanischen Rechtsvorschriften (Artikel 314, des Immigration and Naturalization Act 1940) im Sinne einer Automatik auch auf den Beschwerdeführer, welcher damals das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und sowohl nach österreichischem als auch nach amerikanischem Recht noch der väterlichen Gewalt unterstand, erstreckt hat. Ebenso steht fest, daß weder den Eltern des Beschwerdeführers noch ihm selbst ungeachtet des Erwerbs der US-Staatszugehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Von dieser Sachverhaltsannahme ausgehend, ist die Behörde zu dem Schluß gekommen, daß der Beschwerdeführer gemäß der mit Rücksicht auf den Zeitpunkt seines Erwerbs der US-Staatsangehörigkeit (7. Jänner 1946) zu Recht als maßgebend herangezogenen Regelung des § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 60, zugleich mit seiner Einbürgerung in die USA der österreichischen Staatsbürgerschaft verlustig gegangen ist und nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Von dieser Sachverhaltsannahme ausgehend, ist die Behörde zu dem Schluß gekommen, daß der Beschwerdeführer gemäß der mit Rücksicht auf den Zeitpunkt seines Erwerbs der US-Staatsangehörigkeit (7. Jänner 1946) zu Recht als maßgebend herangezogenen Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, des Gesetzes vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 60, zugleich mit seiner Einbürgerung in die USA der österreichischen Staatsbürgerschaft verlustig gegangen ist und nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z.1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 verlor, soweit dem (im Beschwerdefall nicht in Betracht kommende) wehrgesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstanden, durch Ausbürgerung die österreichische Staatsbürgerschaft, wer eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, es sei denn, daß vom Staatsamt (nunmehr: Bundesministerium) für Inneres im Einvernehmen mit der Staatskanzlei (nunmehr: Bundeskanzleramt) aus triftigen Gründen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde. Ein solcherart eingetretener Verlust der Staatsbürgerschaft erstreckte sich nach § 9 Abs. 2 leg. cit. dann (nur dann) auch auf die minderjährigen Kinder des gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 Ausgebürgerten, wenn sie gleichzeitig mit diesem die fremde Staatsbürgerschaft erworben haben.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 verlor, soweit dem (im Beschwerdefall nicht in Betracht kommende) wehrgesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstanden, durch Ausbürgerung die österreichische Staatsbürgerschaft, wer eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, es sei denn, daß vom Staatsamt (nunmehr: Bundesministerium) für Inneres im Einvernehmen mit der Staatskanzlei (nunmehr: Bundeskanzleramt) aus triftigen Gründen die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wurde. Ein solcherart eingetretener Verlust der Staatsbürgerschaft erstreckte sich nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. dann (nur dann) auch auf die minderjährigen Kinder des gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Ausgebürgerten, wenn sie gleichzeitig mit diesem die fremde Staatsbürgerschaft erworben haben.
Auf dem Boden dieser Rechtslage bestreitet auch der Beschwerdeführer im Grunde nicht die Richtigkeit der von der Behörde im Streitfalle in Ansehung der Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Sachverhaltes entwickelten rechtlichen Erwägungen. Er ist jedoch der Auffassung, daß die zur Annahme des eingetretenen Verlustes der Staatsbürgerschaft führende Schlußfolgerung der Behörde insofern auf einer rechtsirrigen Auslegung des angeführten Verlusttatbestandes beruhe, als die Verlustwirkung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 ergangenen Erkenntnisse vom 30. März 1954, Slg. 3362/A, vom 25. November 1957, Slg. 4484/A, und vom 2. Oktober 1963, Slg. 6113/A) nur unter der Voraussetzung hätte eintreten können, daß der den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch nach sich ziehende Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit von seinem Willen erfaßt war oder sein Vater als sein damaliger gesetzlicher Vertreter eine ausdrückliche, auf den Erwerb der US-Staatsangehörigkeit durch den damals noch nicht eigenberechtigten Beschwerdeführer abzielende Erklärung abgegeben hat. Da beides nicht der Fall war, sei die von der Behörde getroffene Feststellung rechtsirrig. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung findet in der im Beschwerdefall allein maßgebenden Regelung des § 9 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 keine Stütze. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem durch die Grundsätze der staatsbürgerschaftsrechtlichen Einheit der Familie und der Vermeidung von Fällen der Staatenlosigkeit bestimmten Sinn der zitierten Vorschrift läßt sich - anders, als dies allenfalls für den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 oder der korrespondierenden Anordnung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 zugetroffen haben mag - ableiten, daß die Rechtswirkung des Verlustes der Staatsbürgerschaft von minderjährigen Kindern eines gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes Ausgebürgerten, abgesehen vom gleichzeitigen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit, noch von einer besonderen Willenserklärung des Minderjährigen oder (allenfalls einer vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Bewilligung bedürftigen) Zustimmung des gesetzlichen Vertreters insbesondere auch dann abhängig sein sollte, wenn letzterer mit dem gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 ausgebürgerten staatsbürgerschaftsrechtlichen Auktor des Minderjährigen ident ist. Tatsächlich läßt sich - wie im besonderen gerade auch die vom Beschwerdeführer zur vermeintlichen Untermauerung seines Rechtsstandpunktes herangezogenen, vom Beschwerdefall aber sowohl vom Sachverhalt als auch von der zu lösenden Rechtsfrage her völlig unterschiedlichen, mit den Erkenntnissen Slg. 3362/A/1954, 4484/A/1957 und 6113/A/1963 erledigten Beschwerdefälle erweisen - auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vor dem Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 (vgl. insbesondere dessen § 27) in Geltung gestandenen Ausbürgerungsvorschriften nicht folgern, daß die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des § 9 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 (oder der gleichbenannten Regelung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949) auch dann, wenn es sich bei dem Ausgebürgerten um den staatsbürgerschaftsrechtlichen Auktor des Minderjährigen (vgl. hiezu auch Schwimann in ÖJZ 1955 S. 390) und zugleich um seinen gesetzlichen Vertreter (ehelichen Vater) handelt, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch noch an das Vorliegen besonderer Billigungserklärungen hinsichtlich des Erwerbs der fremden Staatszugehörigkeit gebunden gewesen wäre.Auf dem Boden dieser Rechtslage bestreitet auch der Beschwerdeführer im Grunde nicht die Richtigkeit der von der Behörde im Streitfalle in Ansehung der Tatbestandsmäßigkeit des festgestellten Sachverhaltes entwickelten rechtlichen Erwägungen. Er ist jedoch der Auffassung, daß die zur Annahme des eingetretenen Verlustes der Staatsbürgerschaft führende Schlußfolgerung der Behörde insofern auf einer rechtsirrigen Auslegung des angeführten Verlusttatbestandes beruhe, als die Verlustwirkung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche die zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 ergangenen Erkenntnisse vom 30. März 1954, Slg. 3362/A, vom 25. November 1957, Slg. 4484/A, und vom 2. Oktober 1963, Slg. 6113/A) nur unter der Voraussetzung hätte eintreten können, daß der den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch nach sich ziehende Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit von seinem Willen erfaßt war oder sein Vater als sein damaliger gesetzlicher Vertreter eine ausdrückliche, auf den Erwerb der US-Staatsangehörigkeit durch den damals noch nicht eigenberechtigten Beschwerdeführer abzielende Erklärung abgegeben hat. Da beides nicht der Fall war, sei die von der Behörde getroffene Feststellung rechtsirrig. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung findet in der im Beschwerdefall allein maßgebenden Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 keine Stütze. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem durch die Grundsätze der staatsbürgerschaftsrechtlichen Einheit der Familie und der Vermeidung von Fällen der Staatenlosigkeit bestimmten Sinn der zitierten Vorschrift läßt sich - anders, als dies allenfalls für den Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 oder der korrespondierenden Anordnung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 zugetroffen haben mag - ableiten, daß die Rechtswirkung des Verlustes der Staatsbürgerschaft von minderjährigen Kindern eines gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes Ausgebürgerten, abgesehen vom gleichzeitigen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit, noch von einer besonderen Willenserklärung des Minderjährigen oder (allenfalls einer vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Bewilligung bedürftigen) Zustimmung des gesetzlichen Vertreters insbesondere auch dann abhängig sein sollte, wenn letzterer mit dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausgebürgerten staatsbürgerschaftsrechtlichen Auktor des Minderjährigen ident ist. Tatsächlich läßt sich - wie im besonderen gerade auch die vom Beschwerdeführer zur vermeintlichen Untermauerung seines Rechtsstandpunktes herangezogenen, vom Beschwerdefall aber sowohl vom Sachverhalt als auch von der zu lösenden Rechtsfrage her völlig unterschiedlichen, mit den Erkenntnissen Slg. 3362/A/1954, 4484/A/1957 und 6113/A/1963 erledigten Beschwerdefälle erweisen - auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vor dem Inkrafttreten des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 vergleiche insbesondere dessen Paragraph 27,) in Geltung gestandenen Ausbürgerungsvorschriften nicht folgern, daß die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des Paragraph 9, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 (oder der gleichbenannten Regelung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949) auch dann, wenn es sich bei dem Ausgebürgerten um den staatsbürgerschaftsrechtlichen Auktor des Minderjährigen vergleiche hiezu auch Schwimann in ÖJZ 1955 S. 390) und zugleich um seinen gesetzlichen Vertreter (ehelichen Vater) handelt, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch noch an das Vorliegen besonderer Billigungserklärungen hinsichtlich des Erwerbs der fremden Staatszugehörigkeit gebunden gewesen wäre.
Damit aber konnte die Behörde bei dem im Streitfalle feststehenden und auch vom Beschwerdeführer unbestrittenen Sachverhalt zu Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 gleichzeitig mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten durch ihn und seine Eltern mit 7. Jänner 1946 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Die auf Grund des § 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 bescheidmäßig getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer besitze nach der zuvor angeführten Gesetzesstelle nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, entspricht demnach dem Gesetz, sodaß die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Damit aber konnte die Behörde bei dem im Streitfalle feststehenden und auch vom Beschwerdeführer unbestrittenen Sachverhalt zu Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1945 gleichzeitig mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten durch ihn und seine Eltern mit 7. Jänner 1946 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Die auf Grund des Paragraph 42, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 bescheidmäßig getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer besitze nach der zuvor angeführten Gesetzesstelle nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, entspricht demnach dem Gesetz, sodaß die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und Art. III Abs. 2 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Mehrbegehren der belangten Behörde mußte abgewiesen werden, da die mit dem bloßen Hinweis auf eine in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Zl. 2273/75) erstattete Gegenschrift verbundene Anzeige der Aktenvorlage nicht geeignet ist, einen selbständigen Anspruch auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes zu begründen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes gerichtete Mehrbegehren der belangten Behörde mußte abgewiesen werden, da die mit dem bloßen Hinweis auf eine in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Zl. 2273/75) erstattete Gegenschrift verbundene Anzeige der Aktenvorlage nicht geeignet ist, einen selbständigen Anspruch auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes zu begründen.
Wien, am 6. Februar 1979