Bei Beurteilung, ob ein Gewerbeinhaber i.S. der Bestimmung des § 87 Abs 1 Z 2 lit a GewO 1973 mindestens dreimal wegen Übertretung von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist, muss, sofern hiebei strafgerichtliche Verurteilungen in Betracht zu ziehen sind, hinsichtlich dieser auch auf § 265 StPO (i.d. bis zum Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 423/1974 geltenden Fassung) bzw auf die Bestimmungen des § 31 (§ 40) StGB Bedacht genommen werden, woraus aber für den Bereich der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung folgt, dass Strafen aus Urteilen, die in einem diesen Bestimmungen entsprechenden Verhältnis zueinander stehen inhaltlich, nur als eine einzige Strafe und somit auch "Bestrafung" anzusehen sind.Bei Beurteilung, ob ein Gewerbeinhaber i.S. der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1973 mindestens dreimal wegen Übertretung von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist, muss, sofern hiebei strafgerichtliche Verurteilungen in Betracht zu ziehen sind, hinsichtlich dieser auch auf Paragraph 265, StPO (i.d. bis zum Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974, geltenden Fassung) bzw auf die Bestimmungen des Paragraph 31, (Paragraph 40,) StGB Bedacht genommen werden, woraus aber für den Bereich der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung folgt, dass Strafen aus Urteilen, die in einem diesen Bestimmungen entsprechenden Verhältnis zueinander stehen inhaltlich, nur als eine einzige Strafe und somit auch "Bestrafung" anzusehen sind.