Verwaltungsgerichtshof
09.03.1977
1841/76
Ausführungen dahingehend, dass Paragraph 379, Absatz eins, GewO 1973 dem Artikel 7 /, eins, MRK Rechnung trägt. Im Anwendungsbereich der GewO 1973 werden daher von dem Begriff "Strafbare Handlungen oder Unterlassungen" nur solche Handlungen oder Unterlassungen erfasst, die von der GewO 1973 selbst mit Strafe bedroht werden.