Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1977

Geschäftszahl

1841/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1665/75 E 28. April 1976 VwSlg 9046 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist nicht eine Strafe, sondern eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende - administrative - Maßnahme. (Hinweis auf VwGH 22.12.1899,Budw. 13.553/A, 1.12.1971, Zl. 0474/71). Daraus ergibt sich, daß die Übergangsbestimmung des Paragraph 379, GewO 1973 nicht anzuwenden ist.