Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1418/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9358 A/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1418/76

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde hat gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG, Landesgesetzblatt 58 aus 1964, zu prüfen, ob der beabsichtigte Eingriff als maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beurteilt werden kann. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine maßgebende Beeinträchtigung vorliegt, und ob die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, ist ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Landschaftsbildes und der Wirkungen des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfragen ermöglicht. Gerade in einem Gebiet, in dem die natürliche Landschaft nur mehr zum Teil erhalten ist, wird die Naturschutzbehörde besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob dem bei ihr eingebrachten Antrag stattzugeben ist (Hinweis E 28.6.1976, 246/76).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001418_19770622X01

Rechtssatz für 1418/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9358 A/1977

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1418/76

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG wollte der Gesetzgeber auch dann, wenn schon eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist, der Naturschutzbehörde die Möglichkeit einräumen, eine weitere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001418_19770622X02

Rechtssatz für 1418/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9358 A/1977

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1418/76

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
VwRallg impl;

Rechtssatz

In der gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 besonders geschützten Seeuferzone muss neben der Bewilligung der Baubehörde auch eine begünstigende Feststellung der Naturschutzbehörde vorliegen, bevor mit einer Bauführung begonnen werden darf. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist auch die rechtliche Voraussetzung zur Durchführung eines Bauvorhabens noch nicht erfüllt. Keinesfalls kann aber davon gesprochen werden, dass ein wohlerworbenes Recht vorliegt bzw entzogen wird.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001418_19770622X03

Rechtssatz für 1418/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9358 A/1977

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1418/76

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
BauRallg impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Im Verfahren gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 hat ein Amtssachverständiger die Aufgabe, in einem ausreichenden Befund zunächst jenes Landschaftsbild zu beschreiben, in welches ein beabsichtigtes Bauvorhaben eingreift, um sodann, unter Beschreibung des Bauvorhabens darzutun, auf welche Art und Weise sich das Bauvorhaben in dem gegebenen Landschaftsbild auswirken wird.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001418_19770622X04

Rechtssatz für 1418/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9358 A/1977

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1418/76

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg impl;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 kann eine Naturschutzbehörde wegen der von ihr wahrzunehmenden Interessen des Landschaftsbildes ein Bauvorhaben versagen, welches von der zuständigen Baubehörde bewilligt wurde. Liegt jedoch ein rechtswirksamer Raumordnungsplan der Gemeinde vor, der die Verbauung einer im Bauland gelegenen Liegenschaft zulässt, dann wird die Naturschutzbehörde eine diesem Raumordnungsplan entsprechende Bebauung der Liegenschaft als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen haben und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001418.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001418_19770622X05