Verwaltungsgerichtshof
22.06.1977
1418/76
Im Verfahren gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 hat ein Amtssachverständiger die Aufgabe, in einem ausreichenden Befund zunächst jenes Landschaftsbild zu beschreiben, in welches ein beabsichtigtes Bauvorhaben eingreift, um sodann, unter Beschreibung des Bauvorhabens darzutun, auf welche Art und Weise sich das Bauvorhaben in dem gegebenen Landschaftsbild auswirken wird.