Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Geschäftszahl

1418/76

Rechtssatz

Im Verfahren gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 hat ein Amtssachverständiger die Aufgabe, in einem ausreichenden Befund zunächst jenes Landschaftsbild zu beschreiben, in welches ein beabsichtigtes Bauvorhaben eingreift, um sodann, unter Beschreibung des Bauvorhabens darzutun, auf welche Art und Weise sich das Bauvorhaben in dem gegebenen Landschaftsbild auswirken wird.