Verwaltungsgerichtshof
22.06.1977
1418/76
In der gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 besonders geschützten Seeuferzone muss neben der Bewilligung der Baubehörde auch eine begünstigende Feststellung der Naturschutzbehörde vorliegen, bevor mit einer Bauführung begonnen werden darf. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist auch die rechtliche Voraussetzung zur Durchführung eines Bauvorhabens noch nicht erfüllt. Keinesfalls kann aber davon gesprochen werden, dass ein wohlerworbenes Recht vorliegt bzw entzogen wird.