Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1977

Geschäftszahl

1418/76

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NatSchG 1964 kann eine Naturschutzbehörde wegen der von ihr wahrzunehmenden Interessen des Landschaftsbildes ein Bauvorhaben versagen, welches von der zuständigen Baubehörde bewilligt wurde. Liegt jedoch ein rechtswirksamer Raumordnungsplan der Gemeinde vor, der die Verbauung einer im Bauland gelegenen Liegenschaft zulässt, dann wird die Naturschutzbehörde eine diesem Raumordnungsplan entsprechende Bebauung der Liegenschaft als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen haben und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber.