Unter "dauernde" Ertragsquelle im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG sind nicht unwiderrufliche, sondern wiederkehrende im Gegensatz zu einmaligen Vermögenszuflüssen zu verstehen.Unter "dauernde" Ertragsquelle im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG sind nicht unwiderrufliche, sondern wiederkehrende im Gegensatz zu einmaligen Vermögenszuflüssen zu verstehen.