Verwaltungsgerichtshof
17.09.1976
1073/76
Es kann für die Partei keine Rechtsverletzung bedeuten, wenn für diese dem Grunde nach nachgewiesene Ausgaben, deren Höhe sich nicht exakt berechnen lässt, die von der Finanzverwaltung angeführten Pauschalbeträge als Anhaltspunkt herangezogen werden.