Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1976

Geschäftszahl

1073/76

Rechtssatz

Es kann für die Partei keine Rechtsverletzung bedeuten, wenn für diese dem Grunde nach nachgewiesene Ausgaben, deren Höhe sich nicht exakt berechnen lässt, die von der Finanzverwaltung angeführten Pauschalbeträge als Anhaltspunkt herangezogen werden.