Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erteilte mit Bescheid vom 27. August 1973 dem Ing. GP, L., gemäß dem III. Hauptstück (§§ 25 ff) der Gewerbeordnung aus dem Jahre 1859 die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage zur Herstellung von Perlit-Baustoff (Produktionshalle, in der Roh-Perlit gelagert, in einem Blähofen gebläht und in einer Mischanlage zu Isolierputz vermischt sowie anschließend in Silos gelagert wird). Vorgeschrieben wurde unter anderem, daß nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen um die gewerbebehördliche Betriebsbewilligung anzusuchen sei.Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erteilte mit Bescheid vom 27. August 1973 dem Ing. GP, L., gemäß dem römisch drei. Hauptstück (Paragraphen 25, ff) der Gewerbeordnung aus dem Jahre 1859 die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung einer Betriebsanlage zur Herstellung von Perlit-Baustoff (Produktionshalle, in der Roh-Perlit gelagert, in einem Blähofen gebläht und in einer Mischanlage zu Isolierputz vermischt sowie anschließend in Silos gelagert wird). Vorgeschrieben wurde unter anderem, daß nach Fertigstellung und vor Inbetriebnahme der Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen um die gewerbebehördliche Betriebsbewilligung anzusuchen sei.
Im Zuge des Verfahrens um die Erteilung der Betriebsbewilligung wurde festgestellt, daß die Anlage nicht projektsgemäß und entsprechend der Genehmigung errichtet, sondern wesentlich abgeändert wurde, sodaß nach Ansicht der Behörde erster Instanz ein neues Projekt vorlag, das sie mit Bescheid vom 10. Juli 1974 gemäß den eingangs angeführten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen genehmigte. Diesen Bescheid behob der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. Juni 1975 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.Im Zuge des Verfahrens um die Erteilung der Betriebsbewilligung wurde festgestellt, daß die Anlage nicht projektsgemäß und entsprechend der Genehmigung errichtet, sondern wesentlich abgeändert wurde, sodaß nach Ansicht der Behörde erster Instanz ein neues Projekt vorlag, das sie mit Bescheid vom 10. Juli 1974 gemäß den eingangs angeführten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen genehmigte. Diesen Bescheid behob der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. Juni 1975 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1975 erteilte sodann die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gemäß §§ 74 ff und §§ 353 ff GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage zur Produktion von Perlit-Baustoffen im StandortMit Bescheid vom 1. Juli 1975 erteilte sodann die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gemäß Paragraphen 74, ff und Paragraphen 353, ff GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage zur Produktion von Perlit-Baustoffen im Standort
S. 40, Gemeinde L., mit allen Nebenanlagen und schrieb unter anderem vor:
"1) Die in den Gutachten der Verhandlungsschriften der vorausgegangenen Bescheide vorgeschriebenen gewerbepolizeilichen und sicherheitspolizeilichen Bedingungen und Auflagen für diese Produktionsanlage einschließlich der Dauervorschreibungen bleiben aufrecht.
2) Der Konsenswerber hat innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Bescheides der Gewerbebehörde ein von einer Fachfirma ausgearbeitetes Projekt betreffend den Einbau einer Tuchfilterentstaubungsanlage (dreifach) vorzulegen. Die Tuchfilterentstaubungsanlage muß für den Anschluß beider Blähöfen ausgelegt und vorgesehen werden.
3) Die Errichtungsgenehmigung im derzeitigen Ausführungszustand wird unwiderruflich bis 31. 12. 1975 befristet.
4) Im derzeitigen Zustand darf die Anlage ab sofort lediglich von Montag bis Samstag - an Werktagen - in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden. Dieser Betrieb bis zum 31. 12. 1975 wird als Probebetrieb gemäß § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung zugelassen. 4) Im derzeitigen Zustand darf die Anlage ab sofort lediglich von Montag bis Samstag - an Werktagen - in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden. Dieser Betrieb bis zum 31. 12. 1975 wird als Probebetrieb gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Gewerbeordnung zugelassen.
6) Bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenze der zumutbaren akustischen Störung dem nächstgelegenen Anrainer im Freien
des tags von 60 dB(A) und
des nachts von 50 dB(A)
nicht überschritten wird .........
7) Jedenfalls sind alle Maßnahmen, die zur Herabsetzung der bisherigen Staubbelästigungen auf ein zumutbares Ausmaß notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen, wobei die zeitliche Begrenzung der Genehmigung des Betriebes bis Jahresfrist gerechtfertigt erscheint um den Einbau von filtrierenden Abscheidern durchzuführen.
8) Gleichfalls sind hinsichtlich der Lärmbelästigungen alle Maßnahmen zu ergreifen um den Betriebslärm bei Tag und Nacht mindestens auf das zumutbare Ausmaß herabzusetzen.
11) Die gewerbebehördliche Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage wird erst nach Erfüllung obiger Vorschreibungen erfolgen. Sollten jedoch bis zum 31. 12. 1975 die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Produktion, insbesondere bezogen auf den Umweltschutz zu gewährleisten, wird die Gewerbebehörde ab diesem Zeitpunkt die Stillegung dieses Betriebes verfügen. Eine weitere Fristerstreckung ist keinesfalls mehr vertretbar."
In der Begründung heißt es dazu unter anderem, umfangreiche Erhebungen und Überprüfungen hätten ergeben, daß sowohl die Lärmbelästigung, insbesondere zur Nachtzeit, als auch die Staubbelästigung das zumutbare Ausmaß überschritten. Was die Lärmbelästigung betreffe, sei eindeutig festgestellt worden, daß laut Gutachten des technischen Amtssachverständigen die Betriebsanlage im vollen Betrieb, sowohl tags als auch nachts 62 dB(A) betrage, was die Grenze der zumutbaren Störung, das sei tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A), insbesondere letzteres, wesentlich übertreffe. Als Sofortmaßnahme sei daher die Produktion während der Nachtzeit, das sei in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu untersagen gewesen und zwar solange, bis geeignete Maßnahmen seitens der Firma getroffen worden seien, die das Lärmausmaß wesentlich herabsetzen. Was die Staubbelästigung betreffe, so gehe auch diese über das zumutbare Maß weit hinaus. Wenngleich nicht erwiesen sei, daß der ausgeblasene Perlitstaub "giftig bzw. gesundheitsschädlich" sei, sei aber eine Staubbelästigung erheblichen Grades unbestreitbar gegeben, sodaß entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung dieser Immissionen begründet und unverzüglich notwendig seien. Der Betriebsinhaber werde daher nunmehr genötigt, innerhalb der festgesetzten Frist jene Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, den Nachbarschaftsbereich von diesen Immissionen zu befreien. Mit den auf Grund des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen getroffenen Maßnahmen werde den Beschwerden der Anrainer vollinhaltlich Rechnung getragen und dem Gewerbeinhaber eine nochmalige Gelegenheit gegeben, innerhalb der festgesetzten Frist die Betriebsanlage auf den neuesten Stand der Technik, insbesondere was den Umweltschutz betreffe, zu bringen. Im Falle des Ausbleibens des gewünschten Erfolges der angeführten Maßnahmen innerhalb der vorgesehenen Frist sei die Gewerbebehörde genötigt, die Stillegung des Betriebes der Anlage zu verfügen.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der mitbeteiligten Partei und einer Reihe von Anrainern - darunter auch der Beschwerdeführer - gab der Landeshauptmann mit Bescheid vom 12. Dezember 1975 "im Grunde der §§ 74, 75 und 77 der Gewerbeordnung 1973" in Verbindung Mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes keine Folge. Die von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen - insbesondere die Betriebseinstellung von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, ferner die Anordnung, daß innerhalb von zwei Monaten ein Projekt zum Einbau eines Feinkornabscheiders mit textilen Medien als Filterelemente der Erstbehörde zur gewerbebehördlichen Behandlung vorgelegt werden müsse, und schließlich die befristete Betriebsbewilligung - seien zum Schutz der Nachbarschaft ausreichend, sodaß bei Einhaltung und Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung der im Betrieb beschäftigten Personen und eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten sei.Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der mitbeteiligten Partei und einer Reihe von Anrainern - darunter auch der Beschwerdeführer - gab der Landeshauptmann mit Bescheid vom 12. Dezember 1975 "im Grunde der Paragraphen 74, 75 und 77 der Gewerbeordnung 1973" in Verbindung Mit Paragraph 27, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes keine Folge. Die von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen - insbesondere die Betriebseinstellung von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, ferner die Anordnung, daß innerhalb von zwei Monaten ein Projekt zum Einbau eines Feinkornabscheiders mit textilen Medien als Filterelemente der Erstbehörde zur gewerbebehördlichen Behandlung vorgelegt werden müsse, und schließlich die befristete Betriebsbewilligung - seien zum Schutz der Nachbarschaft ausreichend, sodaß bei Einhaltung und Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung der im Betrieb beschäftigten Personen und eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten sei.
Dagegen beriefen die Beschwerdeführer neuerlich. Die Auflagen seien zu unbestimmt und daher nicht durchsetzbar; vor allem sei der Landeshauptmann auf das Vorbringen der Beschwerdeführer über die Auswirkungen der von der Betriebsanlage herrührenden Staubimmissionen auf ihren landwirtschaftlichen Grund - Staubablagerungen auf der an die Betriebsanlage unmittelbar angrenzenden Wiesenfläche hätten eine Verfütterung des Grases unmöglich gemacht und bereits zu schweren Schädigungen der Tiere geführt - nicht eingegangen.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit dem Bescheid vom 17. Februar 1976 der Berufung nicht Folge. Er ließ sich bei seiner Entscheidung - wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist - unter anderem von folgenden Erwägungen leiten: Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 könne die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können; sie könne zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen. Diese rechtlichen Möglichkeiten habe die Gewerbebehörde erster Instanz im Hinblick auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Gänze ausgeschöpft, indem sie die Erteilung einer Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage vorgeschrieben und einen auf die Tagzeit eingeschränkten, bis 31. Dezember 1975 befristeten Probebetrieb angeordnet habe. Darüber hinaus habe sie den Betriebsinhaber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hingewiesen, daß einer Verlängerung der für den Probebetrieb bestimmten Frist keinesfalls zugestimmt werden könnte. Gemäß § 78 Abs. 2 letzter Satz GewO 1973 könnten bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. Da die Behörde offensichtlich diese Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine durch entsprechende technische Maßnahmen, wie die Errichtung einer Tuchfilteranlage, zu erzielende Herabsetzung. der Staubimmissionen, ins Auge gefaßt habe, wobei diese Maßnahmen auch dem Schutze des Eigentumes der Beschwerdeführer Rechnung trügen, sei der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen. Aufgabe der Gewerbebehörde erster Instanz werde es sein, im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung auf Grund der beim Probebetrieb der Betriebsanlage gewonnenen Erkenntnisse über die Auswirkungen der Betriebsanlage allenfalls solche andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 ausgeschlossen sei und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit dem Bescheid vom 17. Februar 1976 der Berufung nicht Folge. Er ließ sich bei seiner Entscheidung - wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist - unter anderem von folgenden Erwägungen leiten: Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 könne die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können; sie könne zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen. Diese rechtlichen Möglichkeiten habe die Gewerbebehörde erster Instanz im Hinblick auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Gänze ausgeschöpft, indem sie die Erteilung einer Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage vorgeschrieben und einen auf die Tagzeit eingeschränkten, bis 31. Dezember 1975 befristeten Probebetrieb angeordnet habe. Darüber hinaus habe sie den Betriebsinhaber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hingewiesen, daß einer Verlängerung der für den Probebetrieb bestimmten Frist keinesfalls zugestimmt werden könnte. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, letzter Satz GewO 1973 könnten bei der Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. Da die Behörde offensichtlich diese Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf eine durch entsprechende technische Maßnahmen, wie die Errichtung einer Tuchfilteranlage, zu erzielende Herabsetzung. der Staubimmissionen, ins Auge gefaßt habe, wobei diese Maßnahmen auch dem Schutze des Eigentumes der Beschwerdeführer Rechnung trügen, sei der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen. Aufgabe der Gewerbebehörde erster Instanz werde es sein, im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung auf Grund der beim Probebetrieb der Betriebsanlage gewonnenen Erkenntnisse über die Auswirkungen der Betriebsanlage allenfalls solche andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 ausgeschlossen sei und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Da die Parteistellung der Nachbarn im Verfahren um die Genehmigung der Betriebsanlage (§ 356 Abs. 3 GewO 1973) und im Verfahren um die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 356 Abs. 4 leg. cit.) verschieden geregelt sei, sei es verfehlt, den Nachbarn hinsichtlich seiner Einwendungen auf die Betriebsbewilligung zu verweisen. Die belangte Behörde verkenne auch das Wesen eines Probebetriebes, der gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 nur zugelassen werden könne, wenn die Auswirkungen der Betriebsanlage oder von Teilen dieser Anlage im Zeitpunkte der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden könnten. Diesem Erfordernis widerspreche es aber, wenn die Behörde Vorschreibungen zum Schutze der Nachbarschaft - wie im Beschwerdefall etwa den Einbau einer Tuchfilterentstaubungsanlage - für erforderlich halte, den Betrieb der Anlage hingegen ohne die Einhaltung dieser Auflage als Probebetrieb zulasse. Mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei der angefochtene Bescheid unter anderem deswegen belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe. So sei ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführer kein landwirtschaftlicher Sachverständiger über die Auswirkungen des Staubniederschlages auf Pflanzen und Tiere gehört worden und es sei auch kein Sachverständigengutachten darüber eingeholt worden, ob durch den von der Betriebsanlage herrührenden Staub die Anrainer in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Auch habe sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführer, daß insbesondere Punkt 7 der Auflagen unzureichend sei, weil er keine konkreten Maßnahmen anführe, nicht auseinandergesetzt und sei auf weiterer wesentliche Fragen, wie etwa der Situierung der Blähöfen, nicht eingegangen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Da die Parteistellung der Nachbarn im Verfahren um die Genehmigung der Betriebsanlage (Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973) und im Verfahren um die Erteilung der Betriebsbewilligung (Paragraph 356, Absatz 4, leg. cit.) verschieden geregelt sei, sei es verfehlt, den Nachbarn hinsichtlich seiner Einwendungen auf die Betriebsbewilligung zu verweisen. Die belangte Behörde verkenne auch das Wesen eines Probebetriebes, der gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 nur zugelassen werden könne, wenn die Auswirkungen der Betriebsanlage oder von Teilen dieser Anlage im Zeitpunkte der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden könnten. Diesem Erfordernis widerspreche es aber, wenn die Behörde Vorschreibungen zum Schutze der Nachbarschaft - wie im Beschwerdefall etwa den Einbau einer Tuchfilterentstaubungsanlage - für erforderlich halte, den Betrieb der Anlage hingegen ohne die Einhaltung dieser Auflage als Probebetrieb zulasse. Mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei der angefochtene Bescheid unter anderem deswegen belastet, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedürfe. So sei ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführer kein landwirtschaftlicher Sachverständiger über die Auswirkungen des Staubniederschlages auf Pflanzen und Tiere gehört worden und es sei auch kein Sachverständigengutachten darüber eingeholt worden, ob durch den von der Betriebsanlage herrührenden Staub die Anrainer in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Auch habe sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführer, daß insbesondere Punkt 7 der Auflagen unzureichend sei, weil er keine konkreten Maßnahmen anführe, nicht auseinandergesetzt und sei auf weiterer wesentliche Fragen, wie etwa der Situierung der Blähöfen, nicht eingegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die erstatteten Gegenschriften erwogen:
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich herausgestellt, daß die Liegenschaft, auf der sich die Betriebsanlage befindet, mit der Betriebsanlage und dem sonstigen Zubehör von der LBG in W, mit Kaufvertrag vom 29. September 1975 erworben wurde. Die LBG ist seit 1. Oktober 1975 Inhaber der Betriebsanlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat die LBG dem Beschwerdeverfahren als Mitbeteiligte zugezogen, weil auf sie, wie sich schon bei Bedachtnahme auf § 80 Abs. 4 GewO 1973 ergibt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VwGG 1965 zutreffen. Hiebei ist es nicht erheblich, daß im Verwaltungsverfahren die bezeichnete Rechtsnachfolge bei der Bestimmung der Bescheidadressaten unberücksichtigt geblieben ist.Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich herausgestellt, daß die Liegenschaft, auf der sich die Betriebsanlage befindet, mit der Betriebsanlage und dem sonstigen Zubehör von der LBG in W, mit Kaufvertrag vom 29. September 1975 erworben wurde. Die LBG ist seit 1. Oktober 1975 Inhaber der Betriebsanlage. Der Verwaltungsgerichtshof hat die LBG dem Beschwerdeverfahren als Mitbeteiligte zugezogen, weil auf sie, wie sich schon bei Bedachtnahme auf Paragraph 80, Absatz 4, GewO 1973 ergibt, die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 zutreffen. Hiebei ist es nicht erheblich, daß im Verwaltungsverfahren die bezeichnete Rechtsnachfolge bei der Bestimmung der Bescheidadressaten unberücksichtigt geblieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 legt cit. kann die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlagen oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können; sie kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 ist die Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, legt cit. kann die Behörde im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlagen oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden können; sie kann zu diesem Zweck auch einen Probebetrieb zulassen oder anordnen.
Demnach hat die Behörde zunächst an Hand der dem Ansuchen um die Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß § 353 GewO 1973 anzuschließenden Betriebsbeschreibung und der Pläne sowie der erforderlichen technischen Unterlagen nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung (§ 356 Abs. 1 GewO 1973) das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1973 zu prüfen. Bei der Beurteilung dieser Frage hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen. Während sich der technische Sachverständige über das Ausmaß der zu erwartenden oder allenfalls schon gegebenen Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarn zu beurteilen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A, ferner vom 28. Jänner 1976, Zl. 1186/75, u.a.). Unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten hat sodann die Behörde über den Genehmigungsantrag zu entscheiden und im Falle der Genehmigung die erforderlichen Auflagen im Bescheid anzuführen. Nur dann, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung an Hand der vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden können, insbesondere die Frage also noch nicht hinreichend beantwortet werden kann, ob und in welchem Umfang Einflüsse auf die Nachbarschaft von der Betriebsanlage zu erwarten sind, welcher Art und Intensität etwa die Immissionen sein werden, kann sich die Behörde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten und zu diesem Zwecke auch einen Probebetrieb anordnen oder zulassen. Der Probebetrieb dient demnach ausschließlich dem Zwecke, der Behörde ausreichende Grundlagen für die Entscheidung über den Antrag auf Betriebsbewilligung in den Fällen zu liefern, in denen diese aus den angeführten Gründen vorbehalten wurde. Ein Probebetrieb darf hingegen nicht angeordnet oder zugelassen werden, um dem Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung einer zum Schutze der Nachbarschaft erforderlichen Auflage zur Vermeidung von Immissionen, die bereits im Zeitpunkt der Genehmigung ausreichend beurteilt werden können, innerhalb einer bestimmten Frist zu ermöglichen und ihm damit Gelegenheit zu geben, "innerhalb der festgesetzten Frist die Betriebsanlage auf den neuesten Stand der Technik, insbesondere was den Umweltschutz betrifft, zu bringen", also jene Maßnahmen zu ergreifen, "die geeignet sind, den Nachbarschaftsbereich von diesen Immissionen zu befreien". Eine solche Vorgangsweise widerspräche den §§ 77 und 78 GewO 1973. Gewiß können während des Probebetriebes Immissionen auftreten, die nicht vorhersehbar waren und über das zumutbare Ausmaß hinausgehen. Ihnen wird bei der Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen sein. Dies festzustellen ist ja gerade Sinn und Zweck des Probebetriebes. Die belangte Behörde ging somit nicht gemäß dem Gesetze vor, wenn sie gleich den Vorinstanzen den Betrieb der Anlage für eine bestimmte Zeit hindurch als Probebetrieb für zulässig erachtete, obwohl den durchgeführten Erhebungen zufolge jedenfalls anzunehmen war, daß durch den Betrieb der Anlage ohne die vorgeschriebene Tuchfilterentstaubungsanlage die Nachbarschaft über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werde.Demnach hat die Behörde zunächst an Hand der dem Ansuchen um die Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 353, GewO 1973 anzuschließenden Betriebsbeschreibung und der Pläne sowie der erforderlichen technischen Unterlagen nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung (Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973) das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, GewO 1973 zu prüfen. Bei der Beurteilung dieser Frage hat sich die Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen. Während sich der technische Sachverständige über das Ausmaß der zu erwartenden oder allenfalls schon gegebenen Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarn zu beurteilen vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A, ferner vom 28. Jänner 1976, Zl. 1186/75, u.a.). Unter Zugrundelegung der Sachverständigengutachten hat sodann die Behörde über den Genehmigungsantrag zu entscheiden und im Falle der Genehmigung die erforderlichen Auflagen im Bescheid anzuführen. Nur dann, wenn die Auswirkungen der Anlage oder von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung an Hand der vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden können, insbesondere die Frage also noch nicht hinreichend beantwortet werden kann, ob und in welchem Umfang Einflüsse auf die Nachbarschaft von der Betriebsanlage zu erwarten sind, welcher Art und Intensität etwa die Immissionen sein werden, kann sich die Behörde die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten und zu diesem Zwecke auch einen Probebetrieb anordnen oder zulassen. Der Probebetrieb dient demnach ausschließlich dem Zwecke, der Behörde ausreichende Grundlagen für die Entscheidung über den Antrag auf Betriebsbewilligung in den Fällen zu liefern, in denen diese aus den angeführten Gründen vorbehalten wurde. Ein Probebetrieb darf hingegen nicht angeordnet oder zugelassen werden, um dem Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung einer zum Schutze der Nachbarschaft erforderlichen Auflage zur Vermeidung von Immissionen, die bereits im Zeitpunkt der Genehmigung ausreichend beurteilt werden können, innerhalb einer bestimmten Frist zu ermöglichen und ihm damit Gelegenheit zu geben, "innerhalb der festgesetzten Frist die Betriebsanlage auf den neuesten Stand der Technik, insbesondere was den Umweltschutz betrifft, zu bringen", also jene Maßnahmen zu ergreifen, "die geeignet sind, den Nachbarschaftsbereich von diesen Immissionen zu befreien". Eine solche Vorgangsweise widerspräche den Paragraphen 77 und 78 GewO 1973. Gewiß können während des Probebetriebes Immissionen auftreten, die nicht vorhersehbar waren und über das zumutbare Ausmaß hinausgehen. Ihnen wird bei der Erteilung der Betriebsbewilligung durch entsprechende Auflagen zu begegnen sein. Dies festzustellen ist ja gerade Sinn und Zweck des Probebetriebes. Die belangte Behörde ging somit nicht gemäß dem Gesetze vor, wenn sie gleich den Vorinstanzen den Betrieb der Anlage für eine bestimmte Zeit hindurch als Probebetrieb für zulässig erachtete, obwohl den durchgeführten Erhebungen zufolge jedenfalls anzunehmen war, daß durch den Betrieb der Anlage ohne die vorgeschriebene Tuchfilterentstaubungsanlage die Nachbarschaft über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt werde.
Die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß die Worte "im derzeitigen Zustand", sich auf jenen Zustand bezögen, der sich nach Erfüllung und bei Einhaltung der erlassenen Auflagen ergebe, widerspricht der Aktenlage. Vielmehr läßt Punkt 7 der Auflagen des von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigter erstinstanzlichen Bescheides, wonach "die zeitliche Begrenzung der Genehmigung des Betriebes bis Jahresfrist gerechtfertigt erscheint, um den Einbau von filtrierenden Abscheidern durchzuführen", im Zusammenhalt mit der oben wiedergegebenen Begründung nur den Schluß zu, daß damit der Vorgänger der nunmehr mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berechtigt wurde, die Anlage bis zum Ablauf der Frist ohne die Erfüllung dieser Auflage zu betreiben. Davon gehen sowohl die Immissionsstelle des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (siehe deren Stellungnahme zu den Berufungsausführungen vom 18. September 1975) als auch der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (siehe dessen Begründung) aus.
Ungeachtet dessen aber wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf den "derzeitigen Zustand" der Anlage bezieht, in keinen Rechten verletzt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (17. Februar 1976) die mit 31. Dezember 1975 vorgeschriebene Frist bereits abgelaufen war, und Gegenstand der von der belangten Behörde zutreffenden Entscheidung nicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit des bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich bestandenen Betriebes, sondern des nach dem Antrag des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei geplanten Betriebes war. In dieser Hinsicht wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter anderem der Einbau der erwähnten Tuchfilterentstaubungsanlage vorgeschrieben und zusätzlich angeordnet, daß "die gewerbebehördliche Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage erst nach Erfüllung obiger Vorschreibungen" erfolgen werde. Die belangte Behörde war somit offensichtlich der Auffassung, daß die Auswirkungen der Anlage ungeachtet der vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend beurteilt werden können, sah aber in der Errichtung der Tuchfilteranlage eine Maßnahme zur Herabsetzung der Staubimmissionen, die auch dem Schutz des Eigentums der Beschwerdeführer Rechnung trage. Daß eine Maßnahme, wie insbesondere die vorliegende, zur Verminderung der Staubimmissionen beitragen kann, können auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten. Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen (vgl. die Stellungnahme des ärztlichen Amtssachverständigen vom 14. Oktober 1975) konnte die belangte Behörde ferner davon ausgehen, daß nach dem Einbau der Tuchfilterentstaubungsanlage bei entsprechender Wartung der Anlage durch den auftretenden Staub eine schädigende Wirkung auf den Menschen nicht zu erwarten sei. Die von der Behörde zu lösende Frage, ob der noch verbleibende Staub für die Nachbarn zumutbar ist, soll offenbar nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - wenngleich dies auch nicht ausdrücklich gesagt wird - mangels ausreichender Beurteilungsmöglichkeit im Zeitpunkte der Entscheidung im Zuge des vorbehaltenen Betriebsbewilligungsverfahrens beantwortet werden. Hingegen finden sich in den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür, daß nach dem Einbau der Filteranlage auch eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn ausgeschlossen ist. Bezüglich der Auswirkungen der Staubimmissionen auf Pflanzen und Tiere konnte sich die belangte Behörde jedenfalls nicht auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 14. Oktober 1975 stützen, in dem ausdrücklich festgehalten ist, daß hierüber "ein landwirtschaftlicher Sachverständiger eine Aussage treffen müßte". Auch den übrigen Sachverständigengutachten, denen zufolge zwar feststehe, daß Perlitstaub keine gesundheitlichen Schäden verursache, ist über die Auswirkungen dieses Staubes auf Pflanzen und Tiere, auf letztere insbesondere wegen der Verfütterung des mit Staub befallenen Grases und Heues, nichts zu entnehmen. Nun haben die Beschwerdeführer aber von allem Anfang an eine Gefährdung ihres Eigentums durch die Staubimmissionen behauptet und ihre Behauptung durch Beibringung einer Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, wonach der Staub für die Grünfutter verzehrenden Tiere absolut schädlich sei, sowie durch eine Bestätigung eines Tierarztes untermauert, daß die Tiere der Beschwerdeführer immer dann erkrankten, wenn Gras von der Wiese neben dem Bodit-Baustoffwerk verfüttert werde. Bei dieser Sachlage hätte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht allein mit dem Hinweis begnügen dürfen, daß die vorgeschriebene Maßnahme auch dem Schutz des Eigentums der Beschwerdeführer Rechnung trage, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - wie die Beschwerdeführer zu Recht einwenden - nicht ohne weiteres den Schluß zulassen, daß eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführer im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 durch die vorgeschlagene Maßnahme ausgeschlossen ist. Es zeigt sich somit, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.Ungeachtet dessen aber wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf den "derzeitigen Zustand" der Anlage bezieht, in keinen Rechten verletzt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (17. Februar 1976) die mit 31. Dezember 1975 vorgeschriebene Frist bereits abgelaufen war, und Gegenstand der von der belangten Behörde zutreffenden Entscheidung nicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit des bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich bestandenen Betriebes, sondern des nach dem Antrag des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei geplanten Betriebes war. In dieser Hinsicht wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter anderem der Einbau der erwähnten Tuchfilterentstaubungsanlage vorgeschrieben und zusätzlich angeordnet, daß "die gewerbebehördliche Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage erst nach Erfüllung obiger Vorschreibungen" erfolgen werde. Die belangte Behörde war somit offensichtlich der Auffassung, daß die Auswirkungen der Anlage ungeachtet der vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend beurteilt werden können, sah aber in der Errichtung der Tuchfilteranlage eine Maßnahme zur Herabsetzung der Staubimmissionen, die auch dem Schutz des Eigentums der Beschwerdeführer Rechnung trage. Daß eine Maßnahme, wie insbesondere die vorliegende, zur Verminderung der Staubimmissionen beitragen kann, können auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten. Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen vergleiche , die Stellungnahme des ärztlichen Amtssachverständigen vom 14. Oktober 1975) konnte die belangte Behörde ferner davon ausgehen, daß nach dem Einbau der Tuchfilterentstaubungsanlage bei entsprechender Wartung der Anlage durch den auftretenden Staub eine schädigende Wirkung auf den Menschen nicht zu erwarten sei. Die von der Behörde zu lösende Frage, ob der noch verbleibende Staub für die Nachbarn zumutbar ist, soll offenbar nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - wenngleich dies auch nicht ausdrücklich gesagt wird - mangels ausreichender Beurteilungsmöglichkeit im Zeitpunkte der Entscheidung im Zuge des vorbehaltenen Betriebsbewilligungsverfahrens beantwortet werden. Hingegen finden sich in den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür, daß nach dem Einbau der Filteranlage auch eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn ausgeschlossen ist. Bezüglich der Auswirkungen der Staubimmissionen auf Pflanzen und Tiere konnte sich die belangte Behörde jedenfalls nicht auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 14. Oktober 1975 stützen, in dem ausdrücklich festgehalten ist, daß hierüber "ein landwirtschaftlicher Sachverständiger eine Aussage treffen müßte". Auch den übrigen Sachverständigengutachten, denen zufolge zwar feststehe, daß Perlitstaub keine gesundheitlichen Schäden verursache, ist über die Auswirkungen dieses Staubes auf Pflanzen und Tiere, auf letztere insbesondere wegen der Verfütterung des mit Staub befallenen Grases und Heues, nichts zu entnehmen. Nun haben die Beschwerdeführer aber von allem Anfang an eine Gefährdung ihres Eigentums durch die Staubimmissionen behauptet und ihre Behauptung durch Beibringung einer Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, wonach der Staub für die Grünfutter verzehrenden Tiere absolut schädlich sei, sowie durch eine Bestätigung eines Tierarztes untermauert, daß die Tiere der Beschwerdeführer immer dann erkrankten, wenn Gras von der Wiese neben dem Bodit-Baustoffwerk verfüttert werde. Bei dieser Sachlage hätte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht allein mit dem Hinweis begnügen dürfen, daß die vorgeschriebene Maßnahme auch dem Schutz des Eigentums der Beschwerdeführer Rechnung trage, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - wie die Beschwerdeführer zu Recht einwenden - nicht ohne weiteres den Schluß zulassen, daß eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 durch die vorgeschlagene Maßnahme ausgeschlossen ist. Es zeigt sich somit, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.
Den Beschwerdeführern ist aber auch beizupflichten, wenn sie ausführen, daß Auflagen, in denen die zur Herabsetzung der Immissionen auf ein zumutbares Maß notwendigen Maßnahmen nicht bezeichnet werden, unzureichend sind. Wie bereits vorstehend dargelegt, hat die Behörde im Falle der Genehmigung die erforderlichen Auflagen im Bescheid anzuführen. Dies ergibt sich schon aus § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1973, demzufolge die Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen ist. Dazu kommt, daß gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- oder mit Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer unter anderem die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Um somit dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen und Aufträge zweifelsfrei erkennen zu lassen, bedarf es ebenfalls einer klaren Fassung der Auflagen. Diesem Erfordernis trägt eine Auflage, daß alle Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Immissionen auf ein zumutbares Maß herabzusetzen, ohne diese Maßnahmen im einzelnen anzuführen, nicht Rechnung. Im Beschwerdefall stellt die Vorschreibung des Einbaues der Tuchfilterentstaubungsanlage eine konkrete Maßnahme zur Verringerung der Staubimmissionen dar. Hingegen fehlt es an einer Konkretisierung der Maßnahmen, die darüber hinaus die Behörde für erforderlich erachtete und deren Ergreifung der mitbeteiligten Partei aufgetragen wurde. Gleiches gilt für die Vorschreibung, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Betriebslärm bei Tag und Nacht auf das zumutbare Ausmaß herabzusetzen. Es wurden zwar die Grenzen der zumutbaren Lärmstörung, die nicht überschritten werden dürfen, festgestellt und vorgeschrieben, nicht aber - wird von der allerdings nur für die Zeit des Probebetriebes vorgeschrieben gewesenen zeitlichen Betriebsbeschränkung abgesehen - jene geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 bestimmt bezeichnet, bei deren Einhaltung zu erwarten ist, daß die Lärmbelästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, zumal auch die unter Punkt 1 der Vorschreibungen bezogenen Auflagen keine diesbezügliche Konkretisierung enthalten.Den Beschwerdeführern ist aber auch beizupflichten, wenn sie ausführen, daß Auflagen, in denen die zur Herabsetzung der Immissionen auf ein zumutbares Maß notwendigen Maßnahmen nicht bezeichnet werden, unzureichend sind. Wie bereits vorstehend dargelegt, hat die Behörde im Falle der Genehmigung die erforderlichen Auflagen im Bescheid anzuführen. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz GewO 1973, demzufolge die Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen ist. Dazu kommt, daß gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- oder mit Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer unter anderem die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Um somit dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen und Aufträge zweifelsfrei erkennen zu lassen, bedarf es ebenfalls einer klaren Fassung der Auflagen. Diesem Erfordernis trägt eine Auflage, daß alle Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Immissionen auf ein zumutbares Maß herabzusetzen, ohne diese Maßnahmen im einzelnen anzuführen, nicht Rechnung. Im Beschwerdefall stellt die Vorschreibung des Einbaues der Tuchfilterentstaubungsanlage eine konkrete Maßnahme zur Verringerung der Staubimmissionen dar. Hingegen fehlt es an einer Konkretisierung der Maßnahmen, die darüber hinaus die Behörde für erforderlich erachtete und deren Ergreifung der mitbeteiligten Partei aufgetragen wurde. Gleiches gilt für die Vorschreibung, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Betriebslärm bei Tag und Nacht auf das zumutbare Ausmaß herabzusetzen. Es wurden zwar die Grenzen der zumutbaren Lärmstörung, die nicht überschritten werden dürfen, festgestellt und vorgeschrieben, nicht aber - wird von der allerdings nur für die Zeit des Probebetriebes vorgeschrieben gewesenen zeitlichen Betriebsbeschränkung abgesehen - jene geeigneten Maßnahmen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 bestimmt bezeichnet, bei deren Einhaltung zu erwarten ist, daß die Lärmbelästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, zumal auch die unter Punkt 1 der Vorschreibungen bezogenen Auflagen keine diesbezügliche Konkretisierung enthalten.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, BGBl. Nr. 542/1977, wobei aber der Schriftsatzaufwand nur im tatsächlich begehrten Ausmaß zuzuerkennen war. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren für die vierte, nicht erforderliche Beschwerdeausfertigung war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,, wobei aber der Schriftsatzaufwand nur im tatsächlich begehrten Ausmaß zuzuerkennen war. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren für die vierte, nicht erforderliche Beschwerdeausfertigung war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 30. November 1977