A) Für die Geltendmachung des Notstandes genügt es nicht eine ALLFÄLLIGE, aber keine wirkliche Gesundheitsgefährdung eines Angehörigen zu behaupten.
B) Notstand setzt voraus, dass der Täter eine Verwaltungsvorschrift verletzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.