Verwaltungsgerichtshof
03.03.1977
0641/76
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/10/28 2241/75 3
Notstand liegt nicht vor, wenn das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung nicht die einzige Möglichkeit ist, sich von einem gefährlichen Geschehen zu entfernen, sondern auch eine andere Fahrtrichtung gewählt werden könnte.