Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1977

Geschäftszahl

0641/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/10/28 2241/75 3

Stammrechtssatz

Notstand liegt nicht vor, wenn das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung nicht die einzige Möglichkeit ist, sich von einem gefährlichen Geschehen zu entfernen, sondern auch eine andere Fahrtrichtung gewählt werden könnte.