Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1977

Geschäftszahl

0641/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/09/14 0259/72 3

Stammrechtssatz

A) Für die Geltendmachung des Notstandes genügt es nicht eine ALLFÄLLIGE, aber keine wirkliche Gesundheitsgefährdung eines Angehörigen zu behaupten.

B) Notstand setzt voraus, dass der Täter eine Verwaltungsvorschrift verletzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.