Verwaltungsgerichtshof
03.03.1977
0641/76
GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/09/14 0259/72 3
A) Für die Geltendmachung des Notstandes genügt es nicht eine ALLFÄLLIGE, aber keine wirkliche Gesundheitsgefährdung eines Angehörigen zu behaupten.
B) Notstand setzt voraus, dass der Täter eine Verwaltungsvorschrift verletzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.