a) BETRIEB iSd § 67 Abs 4 ASVG ist die seinem Gegenstand bestimmte organisatorische Einheit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann die Legaldefinition des § 2 Abs 1 Betriebsrätegesetz, BGBl 1947/97, das bis 30.6.1974 in Kraft stand, beitragen (VJ E 6.12.1971, 1321/70, VwSlg 8129 A/1971; doch müssen bei der Beschreibung des Betriebes auch die vorhandenen Geschäftsbeziehungen (Bezugsquellen etc) sowie geschäftlichen Chancen (Erfahrung, Kundenkreis, Absatzgelegenheit etc) berücksichtigt werden.a) BETRIEB iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist die seinem Gegenstand bestimmte organisatorische Einheit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Betriebsrätegesetz, BGBl 1947/97, das bis 30.6.1974 in Kraft stand, beitragen (VJ E 6.12.1971, 1321/70, VwSlg 8129 A/1971; doch müssen bei der Beschreibung des Betriebes auch die vorhandenen Geschäftsbeziehungen (Bezugsquellen etc) sowie geschäftlichen Chancen (Erfahrung, Kundenkreis, Absatzgelegenheit etc) berücksichtigt werden.
b) Ein und derselbe Betrieb, also Betriebsidentität liegt daher vor, wenn der Betriebsgegenstand sowie die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Beschäftigten, Geschäftsbeziehungen und Chancen gleichgeblieben sind.