Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1976

Geschäftszahl

1378/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1975/03/20 1194/74 2

Stammrechtssatz

a) BETRIEB iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist die seinem Gegenstand bestimmte organisatorische Einheit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Betriebsrätegesetz, BGBl 1947/97, das bis 30.6.1974 in Kraft stand, beitragen (VJ E 6.12.1971, 1321/70, VwSlg 8129 A/1971; doch müssen bei der Beschreibung des Betriebes auch die vorhandenen Geschäftsbeziehungen (Bezugsquellen etc) sowie geschäftlichen Chancen (Erfahrung, Kundenkreis, Absatzgelegenheit etc) berücksichtigt werden.

b) Ein und derselbe Betrieb, also Betriebsidentität liegt daher vor, wenn der Betriebsgegenstand sowie die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Beschäftigten, Geschäftsbeziehungen und Chancen gleichgeblieben sind.