Durch die bloße Verlegung eines Betriebes mit einer Baumeisterkonzession innerhalb Wiens wird die Betriebsnachfolgehaftung gemäß § 67 Abs 4 ASVG nicht ausgeschlossen.Durch die bloße Verlegung eines Betriebes mit einer Baumeisterkonzession innerhalb Wiens wird die Betriebsnachfolgehaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG nicht ausgeschlossen.