Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0126/75
Entscheidungsdatum
27.05.1975
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0517/69 E 21. Oktober 1969 VwSlg 7665 A/1969 RS 1
(Vermerk: dass nur Geldbeträge den Anreiz zu einem Angriff auf
eine Person (und damit eine besondere Gefahr für diese Person)
bedeuten, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens
(WaffenG § 18).
Stammrechtssatz
Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des § 18 Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000126.X01
Dokumentnummer
JWR_1975000126_19750527X01