Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1975

Geschäftszahl

0126/75

Rechtssatz

Ist der geltend gemachte Betrag für Schriftsatzaufwand und Mehrwertsteuer insgesamt niedriger als der höchstzulässige Pauschbetrag, so wird im Falle des Obsiegens dem Bfr dieser niedrigere Betrag (also auch die MWSt) zugesprochen (Hinweis E 31.1.1966, 1460/65).