Verwaltungsgerichtshof
27.05.1975
0126/75
Ist der geltend gemachte Betrag für Schriftsatzaufwand und Mehrwertsteuer insgesamt niedriger als der höchstzulässige Pauschbetrag, so wird im Falle des Obsiegens dem Bfr dieser niedrigere Betrag (also auch die MWSt) zugesprochen (Hinweis E 31.1.1966, 1460/65).