Die unwiderlegliche Rechtsvermutung des § 47 Abs 1 zweiter Satz KOVG hat dann Platz zu greifen, wenn ein Kriegsteilnehmer an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war, oder wenn dieses Leiden zum Tode des Beschädigten wesentlich (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953) beigetragen hat. Stirbt dagegen ein Beschädigter an mehreren Leiden, von denen nur eines oder einzelne als Dienstbeschädigung anerkannt waren, dann ist ein Verfahren über die Frage durchzuführen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden nicht nur unwesentlich zum Tode beigetragen haben.Die unwiderlegliche Rechtsvermutung des Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz KOVG hat dann Platz zu greifen, wenn ein Kriegsteilnehmer an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war, oder wenn dieses Leiden zum Tode des Beschädigten wesentlich (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953) beigetragen hat. Stirbt dagegen ein Beschädigter an mehreren Leiden, von denen nur eines oder einzelne als Dienstbeschädigung anerkannt waren, dann ist ein Verfahren über die Frage durchzuführen, ob die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden nicht nur unwesentlich zum Tode beigetragen haben.