In einem Verfahren nach den §§ 1 Abs 1 und 3 DSchG sind die technische Möglichkeit der weiteren Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten unbeachtlich. Insbesondere hat keine Abwägung öffentlicher Interessen (an der Erhaltung wegen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung) und etwa nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteter privater Interessen stattzufinden (Hinweis E 11.9.1963, 2001/62, E 24.2.1965, 1377/64, E 18.5.1972, 2262/71).In einem Verfahren nach den Paragraphen eins, Absatz eins und 3 DSchG sind die technische Möglichkeit der weiteren Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten unbeachtlich. Insbesondere hat keine Abwägung öffentlicher Interessen (an der Erhaltung wegen geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung) und etwa nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteter privater Interessen stattzufinden (Hinweis E 11.9.1963, 2001/62, E 24.2.1965, 1377/64, E 18.5.1972, 2262/71).