Verwaltungsgerichtshof
16.01.1975
1799/74
GRS wie 0665/74 E 10. Oktober 1974 RS 1
(Beisatz: "Im konkreten Fall begründet die noch verbliebene geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung das öffentliche Interesse an der Erhaltung")
Die Tatsache zahlreicher späterer Veränderungen und Zubauten vermag den Denkmalcharakter eines im Kern alten Gebäudes für sich allein nicht zu zerstören.