Verwaltungsgerichtshof
16.01.1975
1799/74
GRS wie 0370/72 E 6. Juli 1972 VwSlg 8268 A/1972 RS 4
Das geltende DSchG sieht nicht die Möglichkeit vor, das öffentliche Interesse an der Erhaltung ganzer Gebäudegruppen festzustellen. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines einzelnen Hauses kann aber auch dessen Umgebung (Ensemblewirkung) angemessen berücksichtigt werden. Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSchG ist nicht unmittelbar auf Häuser und andere Bauwerke anwendbar.