Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1975

Geschäftszahl

1799/74

Rechtssatz

Bei Abschluß zivilrechtlicher Verträge (auch wenn ein Partner die Republik Österreich ist) allenfalls unterlaufene Verstöße gegen Treu und Glauben ziehen nur zivilrechtliche Folgen zwischen den Vertragspartnern nach sich, sind aber ohne Einfluß auf Bestand, Wirksamkeit und Anwendbarkeit der zwingenden öffentlich rechtlichen Vorschriften des Denkmalschutzrechtes.