Im Sinne des § 20 NÖ Starkstromwegegesetzes in Verbindung mit § 11 EEG ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und kann daher eine vor der Verhandlung abgegebene schriftliche Stellungnahme die Partei nicht präjudizieren.Im Sinne des Paragraph 20, NÖ Starkstromwegegesetzes in Verbindung mit Paragraph 11, EEG ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und kann daher eine vor der Verhandlung abgegebene schriftliche Stellungnahme die Partei nicht präjudizieren.