Verwaltungsgerichtshof
22.11.1974
1334/74
Im Sinne des Paragraph 20, NÖ Starkstromwegegesetzes in Verbindung mit Paragraph 11, EEG ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und kann daher eine vor der Verhandlung abgegebene schriftliche Stellungnahme die Partei nicht präjudizieren.