Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1974

Geschäftszahl

1334/74

Rechtssatz

Im Sinne des Paragraph 20, NÖ Starkstromwegegesetzes in Verbindung mit Paragraph 11, EEG ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist und kann daher eine vor der Verhandlung abgegebene schriftliche Stellungnahme die Partei nicht präjudizieren.